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Erbrecht in der Schweiz: Wer erbt was?

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 6 Min. · Vorsorge für die Schweiz

Das Erbrecht der Schweiz ist die Gesamtheit der gesetzlichen Regeln, die bestimmen, wer nach einem Todesfall den Nachlass erhält und in welchem Verhältnis. Es legt fest, wer ohne Testament erbt (gesetzliche Erbfolge), welcher Mindestanteil bestimmten Angehörigen zusteht (Pflichtteil) und wie weit du selbst über dein Vermögen verfügen kannst.

Kurz gesagt: Ohne eigene Anordnung bestimmt das Gesetz, wer erbt. Du kannst innerhalb gewisser Grenzen selbst regeln, wer was bekommt.

Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Hast du keine letztwillige Verfügung errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Schweizer Erbrecht ordnet die Verwandten in sogenannte Stämme oder Parentele und arbeitet sich von den nächsten Angehörigen nach aussen.

Erst wenn weder Nachkommen noch Ehegatte noch Eltern-Linie vorhanden sind, rücken weiter entfernte Verwandte nach. Sind gar keine erbberechtigten Personen da, fällt der Nachlass an das Gemeinwesen.

Der Pflichtteil: geschützter Mindestanteil

Auch wenn du ein Testament machst, kannst du nicht völlig frei verteilen. Bestimmte nahe Angehörige sind durch den Pflichtteil geschützt – einen Mindestanteil, der ihnen grundsätzlich zusteht.

Seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, sind nur noch drei Gruppen pflichtteilsgeschützt: deine Nachkommen sowie dein Ehegatte beziehungsweise deine eingetragene Partnerin oder dein eingetragener Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind seit dieser Revision nicht mehr pflichtteilsgeschützt – in der Pflichtteilsnorm werden sie schlicht nicht mehr genannt. Gesetzliche Erben bleiben sie aber: Wer kinderlos und unverheiratet stirbt und nichts verfügt, vererbt weiterhin an die Eltern-Linie. Für kinderlose Menschen ist das die wichtigste Neuerung überhaupt: Du kannst deine Eltern testamentarisch übergehen und stattdessen deine Partnerin, Freunde oder eine gemeinnützige Organisation bedenken.

Die Höhe ist seither einheitlich geregelt: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Vorher lag er für Nachkommen höher. Was das konkret bedeutet, hängt davon ab, wer neben dir steht:

Konstellation Pflichtteile Frei verfügbar
Ehegatte und Kinder Ehegatte ¼, Nachkommen ¼ des Nachlasses ½
Nur Kinder, kein Ehegatte Nachkommen ½ des Nachlasses ½
Ehegatte, keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister leben nur Ehegatte ⅜ – die Eltern-Linie hat keinen Pflichtteil mehr
Ehegatte allein – keine Kinder, auch niemand aus der Eltern-Linie nur Ehegatte ½ des Nachlasses ½
Weder Nachkommen noch Ehegatte keine Pflichtteile alles

Die Werte ergeben sich aus dem gesetzlichen Erbanspruch (Art. 457 und 462 ZGB) und der Halbierung nach Art. 471 ZGB. Sie gelten für den «Normalfall»; Güterstand, Erbverträge, Vorempfänge oder Sonderkonstellationen können das Bild verändern. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen verfügen (Art. 470 Abs. 2 ZGB). Die genauen Quoten für deine Familienkonstellation sollte dir im konkreten Fall eine Fachperson berechnen.

Eine weitere Neuerung von 2023 betrifft die Trennung: Ist beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch – wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren läuft oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Pflichtteile gelten dann, wie wenn du nicht verheiratet wärst (Art. 472 ZGB). Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das sinngemäss. Wichtig: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten fällt damit nicht automatisch weg – geschieden bist du erst mit dem Urteil. Umgekehrt gilt aber: Unter denselben Voraussetzungen kann sich der überlebende Ehegatte auch nicht mehr auf ein bestehendes Testament oder einen Erbvertrag zu seinen Gunsten berufen, sofern du nichts anderes verfügt hast (Art. 120 Abs. 3 ZGB). Wer während einer Trennung sicherstellen will, dass sein Vermögen anders verteilt wird – oder dass eine frühere Begünstigung trotz Verfahren bestehen bleibt –, muss das aktiv verfügen.

Konkubinat: Dein Partner erbt ohne Testament nichts

Das ist der Punkt, der in der Schweiz am häufigsten unterschätzt wird: Unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht. Wie lange ihr zusammenlebt, ob ihr eine gemeinsame Wohnung, ein gemeinsames Konto oder gemeinsame Kinder habt – für die gesetzliche Erbfolge spielt das keine Rolle. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt deine Partnerin oder dein Partner nichts; das Vermögen geht an deine Kinder, sonst an deine Eltern-Linie, notfalls an das Gemeinwesen.

Wenn du im Konkubinat lebst und deinen Partner absichern möchtest, führt daher kein Weg an einer aktiven Regelung vorbei – im Rahmen der frei verfügbaren Quote, etwa über ein Testament oder einen Erbvertrag. Auch ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an der gemeinsamen Wohnung lässt sich so regeln. Wichtig zu wissen: Beim Erbe von unverheirateten Partnerinnen und Partnern fallen in vielen Kantonen zudem die höchsten Erbschaftssteuersätze an – das gehört in dieselbe Überlegung. Lass dir die konkrete Ausgestaltung von einer Fachperson aufsetzen.

Säule 3a: Privatvorsorge fällt nicht in den Nachlass

Ein wichtiger Punkt für die Vorsorgeplanung: Guthaben aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) fallen nach Schweizer Recht nicht in den erbrechtlichen Nachlass. Sie sind weiterhin gesonderten Regeln unterworfen und werden im Todesfall gemäss den Vorsorge-Regularien ausgerichtet – das heisst in der Regel an die von dir begünstigten Personen (Ehegatte, eingetragener Partnerin oder Partner, Nachkommen oder von Ihnen bestimmte Personen). Das unterscheidet sie deutlich von Vermögenswerten, die über Testament und Erbvertrag verteilt werden. Bei der Erbplanung solltest du Säule-3a-Guthaben und den übrigen Nachlass daher getrennt betrachten.

Verfügungsmöglichkeiten: Testament und Erbvertrag

Den Teil deines Vermögens, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist, nennt man die frei verfügbare Quote. Über sie entscheidest du. Dafür gibt es zwei Hauptinstrumente:

Mit beiden kannst du Erben einsetzen, einzelne Gegenstände als Vermächtnis zuwenden, Ersatzregelungen treffen oder eine Person ausserhalb der Pflichtteile bewusst nicht berücksichtigen. Wer mit dem Ausland verbunden ist oder Vermögen in mehreren Ländern hat, sollte zusätzlich klären lassen, welches Recht überhaupt anwendbar ist.

Schweiz und Deutschland: ähnlich, aber nicht gleich

Beide Länder kennen eine gesetzliche Erbfolge und einen Pflichtteil – die Details unterscheiden sich jedoch deutlich. Lebst du grenzüberschreitend oder hast Angehörige in beiden Ländern, lohnt sich der Blick auf unseren Ratgeber zum Erbrecht in Deutschland. Auch steuerlich gibt es Unterschiede; dazu hilft der Beitrag zur Erbschaftssteuer.

Häufige Fragen

Wer erbt in der Schweiz ohne Testament?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt du Nachkommen, erben in erster Linie diese Kinder; war eine Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, erbt der überlebende Ehegatte beziehungsweise Partner zusammen mit den Nachkommen. Gibt es keine Nachkommen, kommen die Eltern und deren Linie zum Zug. So bestimmt das Gesetz, wer als Erbin oder Erbe gilt.

Was ist der Pflichtteil im Schweizer Erbrecht?

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger, über den du nicht frei verfügen kannst. Seit dem 1. Januar 2023 sind nur noch Nachkommen sowie Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partnerin oder Partner geschützt (Art. 470 Abs. 1 ZGB) – die Eltern ausdrücklich nicht mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Über den Rest – die frei verfügbare Quote – entscheidest du selbst.

Wie kann ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen?

Innerhalb der Pflichtteile bist du frei: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kannst du Personen oder Organisationen bedenken, einzelne Gegenstände zuwenden oder den Nachlass anders verteilen, als es das Gesetz vorsieht. Der Teil, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist, heisst frei verfügbare Quote – über ihn entscheidest du selbst.

Erbt der Ehepartner alles in der Schweiz?

Nein, in der Regel nicht automatisch alles. Sind Nachkommen vorhanden, teilt sich der überlebende Ehegatte das Erbe mit ihnen. Wer dem Partner mehr zukommen lassen möchte, kann ihn mit Testament oder Erbvertrag im Rahmen der frei verfügbaren Quote zusätzlich begünstigen. Auch der eheliche Güterstand beeinflusst, was am Ende ins Erbe fällt.

Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in der Schweiz — wo das Erbrecht in die übrige Vorsorge passt.

Weiterführend: Testamentsformen Schweiz · Konkubinat & Erbrecht · Erbschaftssteuer · Erbrecht Deutschland

Den Nachlass auffindbar machen

Wer erbt, ist die eine Frage – wo alles liegt, die andere. Mit Angel Reminder hältst du dezent fest, wo Testament, Konten und wichtige Dokumente zu finden sind. So müssen deine Angehörigen im Ernstfall nicht suchen. Ohne Inhalte, ohne Passwörter.

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