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Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich: seit 2008 nicht mehr erhoben
Rechtsstand:
Eine zentrale Frage vieler Menschen in Österreich lautet: „Muss ich beim Erben Steuern zahlen?" Die kurze Antwort lautet: Seit dem 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechenden Grundtatbestände des ErbStG 1955 aufgehoben. Die genauere Antwort betrifft die Grunderwerbsteuer, die bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken weiterhin anfällt – sie ist nicht aufgehoben und folgt einem eigenen Stufentarif.
Kurz gesagt: Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in Österreich seit dem 1. August 2008 nicht mehr erhoben. Aufgehoben wurden die Grundtatbestände des ErbStG 1955 durch den VfGH (BGBl I 9/2007 für Erwerbe von Todes wegen und BGBl I 39/2007 für Schenkungen unter Lebenden). Bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken fällt die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem GrEStG 1987 an.
- Erbschaftssteuer: seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben (VfGH-Aufhebung).
- Schenkungssteuer: seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben (VfGH-Aufhebung).
- Grunderwerbsteuer: bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken – Stufentarif (GrEStG 1987).
- Politische Debatte: Wiedereinführung wird seit Jahren diskutiert, bisher nicht umgesetzt.
Was der Verfassungsgerichtshof aufgehoben hat
Das ErbStG 1955 regelte drei Erwerbsarten:
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 – Erwerbe von Todes wegen. Aufgehoben durch den VfGH, BGBl I 9/2007.
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 – Schenkungen unter Lebenden. Aufgehoben durch den VfGH, BGBl I 39/2007.
- § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 – Zweckzuwendungen. Mit § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955 wurde klargestellt, dass Abgaben, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben werden.
Wichtige Nuance: Das ErbStG 1955 als Gesetz ist nicht zur Gänze aufgehoben. Die konsolidierte Fassung mit Inkrafttreten 1.8.2008 trägt ein leeres Außerkrafttretensdatum. Die Aussage „Das ErbStG wurde 2008 abgeschafft" wäre deshalb falsch. Präzise ist: „Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in Österreich seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben; der VfGH hat die Grundtatbestände aufgehoben."
Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichem Erwerb
Anders als die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem GrEStG 1987 nicht aufgehoben. Sie fällt auch an, wenn ein Grundstück unentgeltlich – etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Übergabe – erworben wird. Der Steuersatz folgt einem Stufentarif, der nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Gegenleistung gestaffelt ist.
Achtung Zahlenangaben: Die konkreten Steuersätze des GrEStG 1987 ändern sich gelegentlich. Wer im Artikel eine Zahl nennt, muss sie gegen die aktuelle Fassung des Gesetzes prüfen – nicht gegen Sekundärliteratur (Lehre DIG-636).
Was ändert sich für Erben und Beschenkte?
- Bargeld, Wertpapiere, Hausrat: keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
- Betriebsvermögen, Beteiligungen: keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer; zu beachten sind jedoch ertragsteuerliche Aspekte (Einkommensteuer bei Veräußerung).
- Grundstücke und Liegenschaften: Grunderwerbsteuer nach GrEStG 1987 – auch bei unentgeltlichem Erwerb.
- Kraftfahrzeuge: keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer; zu prüfen sind Versicherung und Zulassung.
Meldepflichten und Abwicklung
Auch ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben einige Meldepflichten bestehen:
- Finanzamt: bestimmte Erwerbe sind dem Finanzamt anzuzeigen – insbesondere, wenn eine spätere Veräußerung einkommensteuerliche Folgen hat.
- Standesamt: Todesbeurkundung und Sterbeurkunde (Urkunde über den Todesfall, § 53 Abs. 3 Z 4 PStG 2013).
- Bezirksgericht: Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung (§§ 143 ff. AußStrG).
- Finanzamt für Grunderwerbsteuer: bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken ist die GrESt durch die Parteien selbst zu berechnen und anzuzeigen.
Vergleich: Steuerliche Lage in AT/DE/CH
| Aspekt | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Erbschaftssteuer | seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben | Erbschaftsteuer (ErbStG), Freibeträge | keine bundesweite; kantonale Erbschaftssteuer (z. B. Waadt, Genf) |
| Schenkungssteuer | seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben | Schenkungsteuer (ErbStG), Freibeträge | wie Erbschaftssteuer, je nach Kanton |
| Grunderwerbsteuer / Handänderungssteuer | GrEStG 1987 – auch bei unentgeltlichem Erwerb | GrESt – keine Anwendung bei Erbschaft (§ 3 Nr. 1 GrEStG DE), aber bei Schenkung | Handänderungssteuer, kantonal unterschiedlich |
Neutrale Anlaufstellen
- Finanzamt Österreich – Auskunft zur Grunderwerbsteuer und zu einkommensteuerlichen Fragen.
- Bezirksgericht – Verlassenschaftsverfahren, Einantwortung.
- Österreichische Notariatskammer – Erstauskunft zu erbrechtlichen und liegenschaftsrechtlichen Fragen.
- Rechtsanwaltskammer – vermittelt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Eine kostenlose Erstauskunft ist ein freiwilliges Angebot der jeweiligen Landeskammer, kein gesetzlicher Anspruch; Umfang und Bedingungen sind je Kammer verschieden.
Häufige Fragen
Wird in Österreich Erbschaftssteuer erhoben?
Nein. Seit dem 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. Bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken fällt allerdings die Grunderwerbsteuer (GrEStG 1987) an.
Ist das ErbStG in Österreich abgeschafft?
Nein – genau genommen ist das ErbStG 1955 als Gesetz nicht zur Gänze aufgehoben; aufgehoben sind nur die Grundtatbestände (§ 1 Abs. 1 Z 1 für Erwerbe von Todes wegen und § 1 Abs. 1 Z 2 für Schenkungen unter Lebenden). Die Fassung mit Inkrafttreten 1.8.2008 trägt ein leeres Außerkrafttretensdatum.
Muss ich trotzdem Steuern zahlen, wenn ich eine Immobilie erbe?
Ja – die Grunderwerbsteuer (GrEStG 1987) fällt auch bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken an. Sie ist nicht aufgehoben und folgt einem Stufentarif.
Wird die Erbschaftssteuer in Österreich wiedereingeführt?
Eine Wiedereinführung ist seit Jahren Dauerthema der politischen Debatte. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gilt: seit 1. August 2008 wird keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben.
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die Steuerthemen in die übrige Vorsorge passen.
Weiterführend: Erbrecht (AT) · Letztwillige Verfügung (AT)
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