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Erbrecht in Österreich: Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Rechtsstand:
Das Erbrecht in Österreich ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Es bestimmt, wer nach einem Todesfall die Verlassenschaft erhält. Gibt es keine letztwillige Verfügung, ordnet die gesetzliche Erbfolge die Erben; eine letztwillige Verfügung verschiebt diese Verteilung, stößt aber an die Grenze des Pflichtteils naher Angehöriger.
Kurz gesagt: In Österreich gilt – wie in Deutschland und der Schweiz – ein Parentelensystem. Der Pflichtteil ist in Österreich aber enger: nur Nachkommen und der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt (§ 757 ABGB). Den Erbnachweis liefert nicht ein Erbschein, sondern der Einantwortungsbeschluss.
- Gesetzliche Erbfolge: Parentelensystem (§§ 727 ff. ABGB).
- Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner: 1/3 neben Nachkommen, 2/3 neben Eltern, sonst die Gänze (§ 744 Abs. 1 ABGB).
- Pflichtteil: nur Nachkommen und Ehegatte/Partner – Eltern NICHT. Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB).
- Den Erbnachweis liefert der Einantwortungsbeschluss, ausgestellt vom Bezirksgericht (§ 177 AußStrG).
Die gesetzliche Erbfolge nach Parentelen
Wer keine letztwillige Verfügung hinterlässt, dessen Verlassenschaft wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Sie folgt den Parentelen – den Verwandtschaftslinien:
- Erste Parentel: die Nachkommen des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (§ 727 ABGB).
- Zweite Parentel: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen).
- Dritte Parentel: Großeltern und deren Abkömmlinge.
Es gilt ein einfacher Grundsatz: Solange ein Verwandter einer näheren Parentel lebt, erben die ferneren Parentelen nicht. Leben also Kinder, kommen Geschwister oder Großeltern gar nicht zum Zug.
Das Ehegattenerbrecht nach § 744 ABGB
Der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner ist kein Verwandter im erbrechtlichen Sinn, hat aber ein eigenes gesetzliches Erbrecht und erbt neben den Verwandten. Seine Quote hängt nach § 744 Abs. 1 ABGB davon ab, welche Parentel sonst noch erbt:
- Neben Nachkommen: ein Drittel der Verlassenschaft (zusätzlich zum gesetzlichen Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB).
- Neben Eltern: zwei Drittel.
- Sonst (etwa neben Großeltern): die Gänze.
- Sonderfall: Ist ein Elternteil vorverstorben, fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten zu.
Achtung Quotentabellen: § 744 kennt drei Konstellationen plus den Sonderfall des vorverstorbenen Elternteils. Eine Tabelle mit nur zwei Zeilen ist unvollständig – und eine Lücke wirkt wie eine falsche Quote (Lehre aus DIG-631).
Kein gesetzliches Erbrecht für Konkubinatspartner
Lebst du im Konkubinat, ist das der wichtigste Punkt dieser Seite: Dein Partner oder deine Partnerin erbt ohne letztwillige Verfügung oder Erbvertrag nichts. § 748 ABGB räumt dem Lebensgefährten lediglich ein außerordentliches Erbrecht ein, das nur unter bestimmten Voraussetzungen greift – etwa wenn die Partner seit Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben und ein Testament vorliegt, in dem der andere bedacht wurde. Wer den Partner absichern will, muss ausdrücklich eine letztwillige Verfügung errichten oder einen Erbvertrag schließen.
Der Pflichtteil nach §§ 757 ff. ABGB
Mit einer letztwilligen Verfügung kannst du frei bestimmen, wer erben soll – auch zugunsten von Personen außerhalb der Familie. Diese Freiheit hat jedoch eine Grenze: den Pflichtteil. Er schützt die engsten Angehörigen davor, vollständig leer auszugehen.
Wer hat Anspruch?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB ausschließlich:
- die Nachkommen (Kinder, Enkel anstelle verstorbener Kinder), und
- der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner.
Eltern sind in Österreich – anders als in Deutschland – nicht pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte haben ebenfalls keinen Pflichtteilsanspruch.
Wie hoch ist er?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach gesetzlicher Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB). Wer also ohne Testament die Hälfte der Verlassenschaft bekommen hätte, kann als Pflichtteil ein Viertel des Werts verlangen. Wichtig: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 763 ABGB), kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände wie das Haus oder ein Schmuckstück. Bei Vermögenslosigkeit der Erben kann der Pflichtteil auf Antrag gestundet werden (§§ 766–768 ABGB).
Pflegevermächtnis nach §§ 677 f. ABGB
Hast du eine nahe Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt und dafür keine Zuwendung oder kein Entgelt erhalten, steht dieser Person ein Pflegevermächtnis in Geld zu – ein eigenständiger Anspruch neben dem Erbrecht (§§ 677 f. ABGB). Das Pflegevermächtnis ist nicht an das Verwandtschaftsverhältnis gebunden.
Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung
Anders als in Deutschland und der Schweiz gibt es in Österreich keinen Erbschein. Den Erbnachweis liefert der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts (§§ 177 f. AußStrG), sobald Erben und Quoten feststehen.
- Verfahrensbeginn: Das Bezirksgericht leitet das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen ein, sobald der Todesfall unzweifelhaft bekannt ist (§ 143 AußStrG).
- Gerichtskommissär: Die Abhandlung führt ein Notar als Gerichtskommissär – kein Rechtspfleger wie in Deutschland.
- Unterbleiben: Bei einer Verlassenschaft mit Aktiven unter 5 000 Euro kann das Gericht von einer Abhandlung absehen (§ 153 AußStrG).
- Erbantrittserklärung: Erben müssen binnen gesetzlicher Frist erklären, ob sie die Erbschaft unbedingt oder bedingt (mit Inventar) antreten.
Letztwillige Verfügung und Erbvertrag
- Eigenhändige letztwillige Verfügung: vollständig von Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben (§ 578 ABGB). Ort und Datum sind nicht zwingend, aber ratsam.
- Fremdhändige letztwillige Verfügung: maschinenschriftlich, aber mit drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, eigenhändig geschriebenem Zusatz und aus der Urkunde hervorgehender Zeugenidentität (§ 579 ABGB).
- Gerichtliche oder notarielle Verfügung: errichtet beim Bezirksgericht oder Notar (§§ 581 f., 583 ABGB).
- Nottestament: bei unmittelbarer begründeter Gefahr – zwei Zeugen, fremdhändig oder mündlich (§ 584 ABGB).
- Erbvertrag: bindende Vereinbarung, nur vor Notar oder Gericht (§ 551 ABGB).
Steuerliche Lage
Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in Österreich seit dem 1. August 2008 nicht mehr erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Grundtatbestände des ErbStG 1955 aufgehoben (BGBl I 9/2007 und BGBl I 39/2007). Bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken fällt jedoch die Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG 1987 an – sie ist nicht aufgehoben und trägt einen Stufentarif.
Neutrale, kostenlose Anlaufstellen
- Österreichische Notariatskammer – kostenlose Erstauskunft, Testamentsregister, ÖZVV.
- Bezirksgerichte – Verlassenschaftsverfahren, Einantwortungsbeschluss.
- Österreichischer Notariatskammer-Tag der offenen Tür – regelmäßige Informationsveranstaltungen zu Testament und Vorsorgevollmacht.
- Help-Notruf der Caritas – bei Fragen rund um Pflege und Pflegevermächtnis.
Häufige Fragen
Wer erbt in Österreich ohne Testament?
Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge des ABGB. Die Verlassenschaft fällt zuerst an die Nachkommen, danach an Eltern und deren Linie, dann an Großeltern und deren Linie. Der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner erbt neben den Nachkommen mit einem Drittel, neben Eltern mit zwei Dritteln, sonst zur Gänze (§ 744 Abs. 1 ABGB).
Wer ist in Österreich pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB ausschließlich die Nachkommen sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner. Eltern sind in Österreich – anders als in Deutschland – nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (§ 759 ABGB).
Erbt mein Partner im Konkubinat in Österreich automatisch?
Nein. § 748 ABGB räumt dem Lebensgefährten ausschließlich ein außerordentliches Erbrecht ein, das nur unter bestimmten Voraussetzungen greift. Wer seinen Partner absichern will, muss eine letztwillige Verfügung errichten oder einen Erbvertrag schließen.
Werden in Österreich Erbschafts- oder Schenkungssteuern erhoben?
Nein. Seit dem 1. August 2008 wird in Österreich weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben. Bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken fällt die Grunderwerbsteuer an.
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo das Erbrecht in die übrige Vorsorge passt.
Weiterführend: Letztwillige Verfügung (AT) · Vorsorgevollmacht (AT) · Erbschafts- und Schenkungssteuer (AT)
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