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Vorsorge und Nachlass in Österreich – was du heute ordnen kannst
Rechtsstand:
Kurz gesagt: Vorsorge ist mehr als ein Testament. Vier Bereiche entscheiden, wie sehr du deine Angehörigen entlastest: Erbrecht (wer erbt und was du frei verteilen kannst), Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung (wer für dich entscheidet, wenn du es nicht mehr kannst), Organspende (wo deine Haltung dokumentiert ist) und der digitale Nachlass (deine Konten und Zugänge). Das meiste davon kannst du selbst und ohne Behörde vorbereiten – und das Wichtigste ist oft nicht ein Dokument, sondern eine geordnete Übersicht, wo alles liegt.
1. Erbrecht: Wer erbt – mit und ohne letztwillige Verfügung
Hinterlässt du keine Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 727 ff. ABGB). Sie folgt einer Parentelen-Ordnung: Zuerst erben deine Nachkommen, fehlen sie, kommen Eltern und deren Linie zum Zug, danach die Großeltern und deren Linie. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner erbt daneben mit eigenem gesetzlichen Anspruch (§ 744 Abs. 1 ABGB): neben Nachkommen zu einem Drittel, neben Eltern zu zwei Dritteln, sonst zur Gänze. Ein Partner im Konkubinat hat – anders als in manchen anderen Rechtsordnungen – kein gesetzliches Erbrecht; er ist auf die frei verfügbare Quote oder eine testamentarische Zuwendung angewiesen.
Pflichtteil und frei verfügbare Quote
Über deine Verlassenschaft entscheidest du nicht vollständig frei: Ein Teil ist als Pflichtteil geschützt. Nach § 757 ABGB sind ausschließlich Nachkommen sowie Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner pflichtteilsberechtigt – die Eltern sind in Österreich nicht pflichtteilsberechtigt, anders als etwa in Deutschland. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach gesetzlicher Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB), und ist als Geldanspruch gegen die Erben gerichtet (§ 763 ABGB). Was nach Abzug der Pflichtteile bleibt, ist die frei verfügbare Quote: darüber bestimmst du mit letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag.
Letztwillige Verfügung, Erbvertrag, Verlassenschaftsverfahren
- Eigenhändige letztwillige Verfügung: vollständig von Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben (§ 578 ABGB). Ort und Datum sind nicht zwingend, aber ratsam.
- Fremdhändige letztwillige Verfügung: maschinenschriftlich, aber mit drei gleichzeitig anwesenden Zeugen (§ 579 ABGB); zusätzlich braucht sie einen eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, und die Zeugenidentität muss aus der Urkunde hervorgehen.
- Gerichtliche oder notarielle Verfügung: errichtet beim Bezirksgericht oder Notar (§§ 581 f., 583 ABGB). Die notarielle Form wird im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notarinnen und Notare erfasst.
- Erbverzicht: bindende Vereinbarung mit künftigen Erben über den Verzicht auf das Erbe (§ 551 ABGB).
Das Verlassenschaftsverfahren leitet das Bezirksgericht von Amts wegen ein, sobald der Todesfall unzweifelhaft bekannt ist (§ 143 AußStrG). Die Abhandlung führt ein Gerichtskommissär – ein Notar mit gerichtlicher Funktion. Den Erbnachweis liefert nicht ein Erbschein, sondern der Einantwortungsbeschluss (§§ 177 f. AußStrG), sobald Erben und Quoten feststehen. Bei einer Verlassenschaft mit Aktiven unter 5 000 Euro kann das Gericht von einer Abhandlung absehen (§ 153 AußStrG).
2. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Diese beiden Dokumente wirken zu Lebzeiten – nämlich dann, wenn du selbst nicht mehr entscheiden kannst. Sie regeln Unterschiedliches und ersetzen einander nicht:
- Vorsorgevollmacht (ABGB §§ 260 ff.): Du bevollmächtigst eine Person, die im Fall deiner Entscheidungsunfähigkeit für dich handelt – in Personensorge, Vermögenssorge und im Rechtsverkehr. Form: höchstpersönlich und schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB); die Belehrung wird in der Urkunde vermerkt. Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) nach Eintritt des Vorsorgefalls (§ 263 ABGB).
- Patientenverfügung (PatVG): regelt medizinische Behandlungsentscheide. Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach § 7 Abs. 1 PatVG regelmäßig nach acht Jahren ab Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern nicht kürzer bestimmt; eine Erneuerung nach ärztlicher Aufklärung lässt die Frist neu laufen. Eine beachtliche Patientenverfügung (§ 8 PatVG) wird gemäß § 9 PatVG umso mehr berücksichtigt, je mehr sie den Voraussetzungen der verbindlichen entspricht.
Ohne Vorsorgevollmacht greift unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige (§ 268 ABGB) – nur wenn kein anderer Vertreter bestellt werden kann und nicht vorab widersprochen wurde. Wer das nicht möchte, kann der gesetzlichen Vertretung beim Erwachsenenschutzverein (Register der Widersprüche) widersprechen. Subsidiär kann das Gericht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung anordnen (§§ 271 ff. ABGB).
3. Organspende: was heute gilt
Stand Juli 2026: In Österreich gilt die Widerspruchslösung. Nach § 5 Abs. 1 OTPG ist eine Organentnahme zulässig, sofern keine ablehnende Erklärung vorliegt. Eine solche Erklärung kann auch im Widerspruchsregister der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) eingetragen sein (§ 6 OTPG). Wer seinen Willen nicht ausdrücklich festhält, kann damit Organspender werden – das ist die gegenteilige Grundregel zur deutschen Entscheidungslösung.
Für dich heißt das: Du dokumentierst deine Haltung am besten schriftlich – Zustimmung wie Widerspruch – und teilst sie deinen Angehörigen mit. Auch wenn die Rechtslage ohne Erklärung eine Spende erlaubt, entlastet ein dokumentierter Wille die Angehörigen in der schwersten Stunde.
4. Bestattung und digitaler Nachlass
Das Bestattungswesen ist in Österreich Landessache. Jedes der neun Bundesländer hat eigene Regeln zu Fristen, Bestattungspflicht und Bestattungsart. Eine Aufzählung „die neun Bestattungsgesetze" greift allerdings zu kurz – Tirol regelt das Bestattungswesen nicht in einem eigenen Bestattungsgesetz, sondern im Gemeindesanitätsdienstgesetz.
Zum Nachlass gehören auch deine Online-Konten, Profile und Abos. Du musst dafür keine Passwörter vererben – es genügt eine geordnete Übersicht, welche Konten existieren, wo man ansetzt und was du dir wünschst. Für in Österreich gelegene Dienste gilt die DSGVO; beim Serverstandort im Ausland kommen die Regeln zur Drittlandübermittlung dazu.
› Digitalen Nachlass regeln – ohne Passwörter weiterzugeben
Steuerliche Lage: ErbStG seit 2008 nicht mehr erhoben
Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in Österreich seit 1. August 2008 nicht mehr erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechenden Grundtatbestände des ErbStG 1955 aufgehoben (BGBl I 9/2007 und BGBl I 39/2007). Das ErbStG 1955 als Gesetz ist dabei nicht zur Gänze außer Kraft getreten; die unbenutzten Bestimmungen wurden lediglich leerlaufend. Bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken fällt hingegen die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem GrEStG 1987 an – sie ist nicht aufgehoben und trägt einen Stufentarif.
Checkliste: Was du diese Woche ordnen kannst
Du brauchst nicht alles auf einmal. Diese Schritte sind organisatorisch, kostenlos und sofort machbar:
- Eine Übersicht anlegen: welche Konten, Versicherungen, Verträge und Abos es gibt – ohne Passwörter, nur Anbieter und Zweck.
- Prüfen, ob deine Situation eine letztwillige Verfügung verlangt: Konkubinat, Patchwork, Firmenanteile oder Liegenschaften sind die häufigsten Gründe.
- Eine Vorsorgevollmacht vorbereiten – und die Formvorschrift ernst nehmen: schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB).
- Eine Patientenverfügung errichten – und die 8-Jahres-Frist in § 7 Abs. 1 PatVG einplanen, sonst verliert sie ihre Verbindlichkeit.
- Deine Organspende-Entscheidung festhalten – Zustimmung oder Widerspruch – und deinen Angehörigen sagen, dass es sie gibt.
- Festlegen, wer im Ernstfall informiert werden soll – und ihm sagen, wo deine Übersicht liegt.
Neutrale, kostenlose Anlaufstellen
- Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) – Widerspruchsregister Organspende und Informationsmaterial.
- Österreichischer Notariatskammer – ÖZVV (Vertretungsverzeichnis), Testamentsregister, kostenlose Erstauskunft.
- Erwachsenenschutzvereine – österreichweit; beraten zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und errichten Vorsorgevollmachten nach § 262 ABGB.
- Österreichisches Rotes Kreuz – Patientenverfügungs-Beratung und Vorsorgevollmacht-Service.
- Help-Notruf der Caritas – bei akuten Fragen rund um Pflege und Betreuung.
Häufige Fragen
Wer erbt in Österreich ohne Testament?
Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge des ABGB. Die Verlassenschaft fällt zuerst an die Nachkommen, danach an Eltern und deren Linie, dann an Großeltern und deren Linie. Der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner erbt neben den Nachkommen mit einem Drittel, neben Eltern mit zwei Dritteln, sonst zur Gänze (§ 744 Abs. 1 ABGB).
Wer ist in Österreich pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB ausschließlich die Nachkommen sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner. Eltern sind in Österreich – anders als in Deutschland – nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach gesetzlicher Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB) und ist als Geldanspruch gegen die Erben gerichtet (§ 763 ABGB).
Wie lange gilt eine verbindliche Patientenverfügung in Österreich?
Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach § 7 Abs. 1 PatVG regelmäßig nach acht Jahren ab Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern nicht kürzer bestimmt. Eine Erneuerung nach erneuter ärztlicher Aufklärung lässt die Frist neu laufen. Eine bloß beachtliche Verfügung wird gemäß § 9 PatVG umso mehr berücksichtigt, je mehr sie den Voraussetzungen der verbindlichen entspricht.
Gilt in Österreich die Widerspruchs- oder die Zustimmungslösung bei der Organspende?
In Österreich gilt die Widerspruchslösung nach § 5 Abs. 1 OTPG. Eine Organentnahme ist zulässig, außer es liegt eine ablehnende Erklärung vor – auch wenn sie im bei der GÖG geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Grundregel ist damit gegenteilig zur deutschen Entscheidungslösung.
Wer entscheidet für mich in Österreich, wenn ich selbst nicht entscheiden kann?
Du kannst mit einer Vorsorgevollmacht (ABGB §§ 260 ff.) eine Person bevollmächtigen, die im Fall deiner Entscheidungsunfähigkeit für dich handelt. Die Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden (§ 262 ABGB) und wird nach Eintritt des Vorsorgefalls im ÖZVV registriert. Ohne Vorsorgevollmacht greift unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige (§ 268 ABGB); subsidiär kann das Gericht eine Erwachsenenvertretung anordnen.
Wohnst du in Deutschland oder der Schweiz? Die Regeln unterscheiden sich teils deutlich – die Länder-Ratgeber sind für Deutschland und für die Schweiz angelegt.
Das Wichtigste: dass deine Liebsten wissen, wo alles liegt
Mit Angel Reminder hältst du fest, wo deine Konten, Verträge und Wünsche liegen – und stellst es im Ernstfall den richtigen Menschen zu. Ohne Passwörter.
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