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Bestattung in Österreich: neun Landesgesetze und Tirols Sonderfall
Rechtsstand:
Das Bestattungswesen ist in Österreich – wie in Deutschland – Landessache. Es gibt kein Bundes-Bestattungsgesetz. Acht Bundesländer haben je eigene Bestattungsgesetze; Tirol weicht mit einer eigenen Lösung ab und regelt das Bestattungswesen im Gemeindesanitätsdienstgesetz. Wer in Österreich eine Bestattung plant, muss das jeweilige Landesgesetz kennen – eine pauschale Aussage zu Fristen oder Pflichten ist vor diesem Hintergrund riskant.
Kurz gesagt: In Österreich gibt es kein einheitliches Bestattungsgesetz. Fristen, Bestattungspflicht und Bestattungsart richten sich nach dem jeweiligen Landesgesetz. Tirol hat kein Bestattungsgesetz – dort gilt das Gemeindesanitätsdienstgesetz.
- Wien: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz.
- Niederösterreich: Niederösterreichisches Bestattungsgesetz 2007.
- Oberösterreich: Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985.
- Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010.
- Tirol: kein Bestattungsgesetz; geregelt im Gemeindesanitätsdienstgesetz.
- Salzburg: Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986.
- Kärnten: Kärntner Bestattungsgesetz.
- Vorarlberg: Bestattungsgesetz.
- Burgenland: Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz.
Was jedes Landesgesetz regelt
Die Landesgesetze regeln – je nach Land in unterschiedlichem Detaillierungsgrad – insbesondere:
- Bestattungspflicht – wer in welcher Reihenfolge für die Bestattung verantwortlich ist.
- Fristen – früheste und späteste Bestattung, Erdbestattung und Feuerbestattung.
- Bestattungsarten – Erd-, Feuer-, See- oder Baumbestattung; je nach Land unterschiedlich zugelassen.
- Bestattungsanstalten und Friedhöfe – Bewilligung, Aufsicht.
- Untersuchung und sanitätspolizeiliche Vorschriften – Leichenschau, Überführung.
Wer ist bestattungspflichtig?
Die meisten Landesgesetze bestimmen die nächsten Angehörigen in einer festen Reihenfolge als bestattungspflichtig:
- Ehegatte oder eingetragener Partner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Enkelkinder,
- andere Angehörige oder Personen, die mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Kosten der Bestattung trägt nicht der Bestattungspflichtige, sondern der Erbe – das entspricht der zivilrechtlichen Kostenregelung und ist unabhängig von der Bestattungspflicht. Wer ein Erbe ausschlagen will, muss das unabhängig von der Bestattungsfrage tun.
Fristen
Die Fristen variieren je nach Bundesland und Bestattungsart erheblich. Grob lassen sich folgende Richtwerte nennen – bitte gegen das jeweilige Landesgesetz prüfen:
- Erdbestattung: frühestens 48 Stunden nach dem Tod; spätestens je nach Bundesland 4 bis 14 Tage.
- Feuerbestattung: Krematorium und Urnenbeisetzung können zusammen oder getrennt erfolgen; die Urnenbeisetzung kann mehrere Wochen nach dem Tod stattfinden.
- Überführung ins Ausland: je nach Bestimmungsland und Bundesland eigene Regeln; eine Fristverlängerung ist mit triftigem Grund (Anreise aus dem Ausland, behördliche Hindernisse) bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Achtung: Wer eine pauschale Aussage wie „in Österreich muss binnen 96 Stunden bestattet werden" macht, liegt in den meisten Bundesländern falsch. Die konkrete Frist steht im jeweiligen Landesgesetz.
Sterbeurkunde und Todesbeurkundung
Die Sterbeurkunde — im Gesetz die Urkunde über den Todesfall — wird vom Standesamt ausgestellt (§ 53 Abs. 3 Z 4 PStG 2013). Sie ist Voraussetzung für die meisten weiteren Schritte – Bestattung, Verlassenschaftsverfahren, Versicherungen, Banken. Die Todesbeurkundung erfolgt durch das Standesamt auf Grundlage der Todesbescheinigung der Ärztin oder des Arztes.
Was eine Bestattung kostet
Die Kosten einer Bestattung variieren stark nach Bestattungsart, Region und Ausstattung. Zu den typischen Bestandteilen gehören:
- Bestattungsanstalt (Überführung, Vorbereitung, Sarg/Urne)
- Friedhofsgebühren (Grab, Beisetzung)
- Grabstein und Beschriftung
- Blumen und Trauerfeier
- Partezettel und Danksagungen
- Grabpflege in den Folgejahren
Wer die Kosten im Ernstfall nicht aus eigener Tasche tragen kann, kann beim Sozialamt eine Bestattungskostenbeihilfe oder eine Übernahme der Bestattungskosten beantragen. Die genauen Voraussetzungen und Beträge regeln die Länder und Gemeinden unterschiedlich.
Bestattungsvorsorge
Wer seine Wünsche zur Bestattung festhalten will, kann das in einer formfreien Erklärung tun – ähnlich einer Patientenverfügung oder einer Bestattungsverfügung im deutschen Recht. Wichtig: Die Erklärung sollte nicht im Testament stehen, denn das wird oft erst Wochen nach der Bestattung eröffnet. Empfehlenswert ist die Hinterlegung bei einer Vertrauensperson, beim Bestatter oder im persönlichen Vorsorgeordner.
Neutrale, kostenlose Anlaufstellen
- Standesamt – Sterbeurkunde, Todesbeurkundung.
- Gemeinde – Friedhofsverwaltung, Bestattungsfristen, Grabarten.
- Bezirksgericht – Verlassenschaftsverfahren, Einantwortung.
- Sozialamt der Gemeinde – bei finanzieller Bedürftigkeit, Bestattungskostenbeihilfe.
- Österreichische Caritas – Trauerbegleitung und soziale Beratung.
Häufige Fragen
Wer regelt das Bestattungswesen in Österreich?
Das Bestattungswesen ist Landessache. Acht Bundesländer haben je eigene Bestattungsgesetze; Tirol regelt das Bestattungswesen im Gemeindesanitätsdienstgesetz. Ein Bundes-Bestattungsgesetz gibt es nicht.
Wer ist in Österreich bestattungspflichtig?
Die Bestattungspflicht trifft nach den meisten Landesgesetzen die nächsten Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge – Ehegatte, eingetragener Partner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder. Die Kosten trägt der Erbe.
Welche Fristen gelten für die Bestattung in Österreich?
Die Fristen variieren je nach Bundesland. In der Regel darf frühestens 48 Stunden nach dem Tod bestattet werden; die Höchstfrist liegt je nach Bundesland zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen. Bei einer Feuerbestattung kann die Urnenbeisetzung später erfolgen.
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die Bestattung in die übrige Vorsorge passt.
Weiterführend: Erbrecht (AT) · Letztwillige Verfügung (AT)
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