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Digitaler Nachlass in Österreich: DSGVO, DSG und Serverstandort
Rechtsstand:
Zum Nachlass gehören auch deine Online-Konten, Profile und Abos. Du musst dafür keine Passwörter vererben – es genügt eine geordnete Übersicht, welche Konten existieren, wo sie liegen und was du dir für den Ernstfall wünschst. Für in Österreich gelegene oder genutzte Dienste gelten die DSGVO und das Datenschutzgesetz (DSG); beim Serverstandort im Ausland kommen die Regeln zur Drittlandübermittlung dazu.
Kurz gesagt: Digitale Konten bleiben grundsätzlich bestehen, bis sie gelöscht werden. Du musst keine Passwörter an Erben weitergeben – eine geordnete Übersicht reicht. Für Österreich-Dienste gelten DSGVO und DSG; bei Servern im Ausland ist die Drittlandübermittlung (Art. 44 ff. DSGVO) zu prüfen.
- Keine Passwörter vererben: eine Übersicht reicht aus.
- DSGVO + DSG: gelten unmittelbar in Österreich.
- Datenschutz durch Technik: Anbieter müssen datenschutzfreundliche Voreinstellungen anbieten (Art. 25 DSGVO).
- Serverstandort im Ausland: Drittlandübermittlung beachten (Art. 44 ff. DSGVO).
Was ist der digitale Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst alle Online-Konten, Profile, Abonnements und digitalen Vermögenswerte, die du zu Lebzeiten angelegt oder genutzt hast:
- Kommunikation: E-Mail-Konten, Messenger-Dienste, Foren-Accounts.
- Soziale Netzwerke: Facebook, Instagram, LinkedIn, X, TikTok und andere.
- Cloud-Dienste: Dropbox, Google Drive, iCloud, OneDrive.
- Finanzen: Online-Banking, Krypto-Wallets, Brokerage.
- Abos und digitale Dienste: Streaming, Zeitschriften, Software-Lizenzen.
- Digitale Inhalte: Fotosammlungen, E-Books, Domains.
Du musst für den digitalen Nachlass keine Passwörter an Erben weitergeben. Es genügt eine geordnete Übersicht, welche Konten existieren und wo sie zu finden sind. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Weitergabe von Zugangsdaten, sondern im Verlust der Übersicht.
Welches Datenschutzrecht gilt?
In Österreich gilt seit dem 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als EU-Verordnung unmittelbar. Daneben ist das Datenschutzgesetz (DSG) das nationale Begleitgesetz. Es trennt zwei Stellen, die oft verwechselt werden: die Datenschutzbehörde (DSB) ist die Aufsichtsbehörde und die Stelle für Auskunft und Beschwerde (§ 18 DSG), der Datenschutzrat beim Bundesministerium für Justiz ist ein Beratungsgremium ohne Beschwerdezuständigkeit (§ 14 DSG).
Die wichtigsten Grundsätze der DSGVO für digitale Nachlassfragen:
- Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).
- Zweckbindung – Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO).
- Datenminimierung – es dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie für den Zweck notwendig sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Speicherbegrenzung – Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als für den Zweck erforderlich (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).
- Datenschutz durch Technik – Anbieter müssen Systeme so gestalten, dass Datenschutz automatisch gewährleistet ist (Art. 25 DSGVO).
- Sicherheit der Verarbeitung – angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO).
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich sterbe?
Digitale Konten bleiben grundsätzlich bestehen, bis sie gelöscht werden. Viele Anbieter haben Verfahren für den Todesfall:
- Löschung auf Wunsch der Erben – die meisten großen Plattformen löschen Konten, wenn Erben den Tod nachweisen und die Löschung beantragen.
- Umwandlung in Gedenkseiten – Facebook und Instagram bieten Gedenkstatus an; Erben können Fotos und Beiträge sichern.
- Zugriff auf Daten – manche Anbieter (z. B. Apple, Google) ermöglichen den Erben den Zugriff auf gespeicherte Daten über spezielle Verfahren.
Wer selbst festlegt, was mit den Konten geschehen soll, entlastet die Erben. Empfehlenswert ist eine Übersicht mit Hinweisen je Konto: Was soll gelöscht werden? Was soll den Erben zugänglich sein? Was soll als Gedenkseite bestehen bleiben?
Serverstandort im Ausland: Drittlandübermittlung
Bei Diensten mit Serverstandort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – etwa in den USA, in der Schweiz oder in Asien – kommt die Drittlandübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO zur Anwendung. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für das Empfängerland (etwa Schweiz, Kanada, Japan).
- Standardvertragsklauseln oder andere verbindliche Regeln.
- Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCR).
- Einwilligung oder vertragliche Erforderlichkeit.
Wer einen Anbieter mit Serverstandort in den USA oder Asien nutzt, sollte prüfen, auf welcher Grundlage die Datenübermittlung erfolgt. Nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH (C-311/18) genügen die früheren Privacy-Shield-Vereinbarungen nicht mehr; Anbieter stützen sich heute meist auf die neuen EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln.
Was heißt das konkret?
- Apple iCloud, Microsoft OneDrive, Google Drive: Daten können außerhalb des EWR gespeichert werden. Anbieter stützen die Übermittlung auf Standardvertragsklauseln.
- WhatsApp, Instagram, Facebook (Meta): US-Server; Übermittlung über das EU-US Data Privacy Framework (sofern zertifiziert).
- Dropbox, Box: USA; Standardvertragsklauseln.
Was bei einem österreichischen Anbieter gilt
Anbieter mit Sitz und Server in Österreich sind an die DSGVO und das DSG gebunden. Sie haben den Vorteil, dass die Daten im Inland bleiben und keiner Drittlandübermittlung bedürfen. Das ist insbesondere für sensible Daten (Gesundheit, Finanzen, persönliche Vorsorge) relevant.
Was tun beim Todesfall – Schritt für Schritt
- Sterbeurkunde beantragen beim Standesamt (Urkunde über den Todesfall, § 53 Abs. 3 Z 4 PStG 2013).
- Bestattung organisieren – je nach Landesgesetz (siehe Bestattung (AT)).
- Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht – Einantwortung (§ 177 AußStrG).
- Banken und Versicherungen informieren – Kontosperrung, Auszahlung an Erben.
- Digitale Konten ordnen – mit der Übersicht aus der Vorsorge und den Verfahren der Anbieter.
- Telekommunikationsanbieter informieren – Verträge kündigen oder übertragen.
Empfehlung: Übersicht ohne Passwörter
Die sicherste Form der digitalen Vorsorge ist eine Übersicht ohne Passwörter. Du notierst für jedes Konto:
- Welcher Anbieter und welcher Dienst (z. B. Gmail, Spotify, Raiffeisenbank online).
- Welche Zugangsart (E-Mail + Passwort, 2FA-App, Hardware-Token).
- Was im Ernstfall geschehen soll (löschen, Gedenkstatus, Zugriff für Erben).
- Wo sich wichtige Daten befinden (Cloud, lokal, geteilt mit Partner).
Die Übersicht bewahrst du getrennt von den Passwörtern auf – etwa in einem verschlossenen Umschlag bei einer Vertrauensperson oder in einem verschlüsselten Notizdienst. So weisst du, was im Ernstfall zu tun ist, ohne dass ein Kompromiss der Übersicht alle Konten offenlegt.
Neutrale, kostenlose Anlaufstellen
- Österreichische Datenschutzbehörde – Auskunfts- und Beschwerderecht nach Art. 15, 77 DSGVO.
- Datenschutzrat (§ 14 DSG) – Beratungsgremium beim Bundesministerium für Justiz, keine Beschwerdestelle.
- Bezirksgericht – Verlassenschaftsverfahren.
- Help-Notruf der Caritas – bei Bedarf an sozialer Beratung.
Häufige Fragen
Welches Datenschutzrecht gilt in Österreich?
In Österreich gilt die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar; daneben ist das Datenschutzgesetz (DSG) das nationale Begleitgesetz. Aufsichtsbehörde ist die Datenschutzbehörde (DSB) nach § 18 DSG; der Datenschutzrat nach § 14 DSG ist ein Beratungsgremium beim Bundesministerium für Justiz.
Muss ich meine digitalen Konten an Erben weitergeben?
Nein. Du musst keine Passwörter weitergeben. Eine geordnete Übersicht, welche Konten existieren und wo sie liegen, reicht aus.
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich sterbe?
Digitale Konten bleiben grundsätzlich bestehen, bis sie gelöscht werden. Viele Anbieter haben Verfahren für den Todesfall – sie löschen Konten auf Wunsch der Erben oder wandeln sie in Gedenkseiten um.
Was gilt bei Diensten mit Serverstandort im Ausland?
Bei einer Übermittlung in ein Drittland außerhalb des EWR müssen die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sein – etwa ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, Standardvertragsklauseln oder eine ausdrückliche Einwilligung.
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo der digitale Nachlass in die übrige Vorsorge passt.
Weiterführend: Vorsorgevollmacht (AT) · Digitaler Nachlass – allgemein
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