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Vorsorgevollmacht in Österreich: Vertretung in Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr
Rechtsstand:
Die Vorsorgevollmacht ist eines der wichtigsten Vorsorge-Instrumente im österreichischen Erwachsenenschutzrecht. Sie bestimmt eine Vertrauensperson, die für dich handelt, wenn du selbst nicht mehr entscheiden kannst – sei es nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit oder im hohen Alter. Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (in Kraft seit 1. Juli 2018) hat das frühere Institut der „Sachwalterbestellung" durch ein vier-säuliges Modell ersetzt; die Vorsorgevollmacht ist die erste Säule und das stärkste Mittel der Selbstbestimmung.
Kurz gesagt: Die Vorsorgevollmacht (§ 260 ABGB) wird höchstpersönlich und schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet (§ 262 ABGB) und nach Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert (§ 263 ABGB). Sie wirkt nur, wenn der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit verliert – bis dahin bleibt sie „schlafend".
- Wirkung: Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr (§§ 260, 261 ABGB).
- Form: höchstpersönlich, schriftlich, vor Notar/Rechtsanwalt/Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB).
- Registrierung: ÖZVV nach Eintritt des Vorsorgefalls (§ 263 ABGB).
- Widerruf: jederzeit formfrei möglich (§ 265 ABGB).
Was die Vorsorgevollmacht regelt
Eine Vorsorgevollmacht nach § 260 ABGB ist eine Vollmacht, die wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Du kannst darin eine oder mehrere natürliche Personen bevollmächtigen, dich in den folgenden Bereichen zu vertreten (§ 261 ABGB):
- Personensorge – etwa Entscheidungen über Wohnen, Pflege, medizinische Behandlung.
- Vermögenssorge – Verwaltung von Bankkonten, Liegenschaften, Wertpapieren.
- Vertretung im Rechtsverkehr – Behörden, Verträge, Gerichtsverfahren.
Du kannst die Vorsorgevollmacht auf einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten beschränken (etwa nur Vermögenssorge) oder umfassend anlegen. Empfehlenswert ist eine möglichst klare Aufteilung – sie macht den Vollmachtsumfang im Ernstfall überprüfbar.
Die bevollmächtigte Person
Du kannst eine einzelne Person bevollmächtigen oder mehrere Personen nebeneinander (mit gemeinsamer Vertretung) beziehungsweise hintereinander (Eintritt erst beim Ausscheiden der ersten). Wichtig: Die bevollmächtigte Person muss nicht Familienangehörige sein – es kann jede natürliche Person sein, der du vertraust. Sie sollte aber bereit sein, die Aufgabe zu übernehmen und sich mit ihrer Rolle auseinanderzusetzen.
Form der Vorsorgevollmacht (§ 262 ABGB)
Die Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich vor einer der folgenden Stellen errichtet werden (§ 262 ABGB):
- Notar
- Rechtsanwalt
- Erwachsenenschutzverein – österreichweit tätige Vereine, die nach § 1 ErwSchVG staatlich anerkannt sind.
Die Stelle, vor der du die Vorsorgevollmacht errichtest, hat eine Belehrungspflicht: Sie muss dich über die rechtlichen Wirkungen und die Reichweite der Vollmacht aufklären und diese Belehrung in der Urkunde vermerken. Maschinenschrift genügt – die handschriftliche Errichtung ist im österreichischen Recht nicht vorgeschrieben. Eine notarielle Beurkundung im engeren Sinne ist nicht erforderlich; die notarielle Form bietet aber zusätzliche Beweissicherheit.
Hinweis: Eine Generalvollmacht – wie sie im deutschsprachigen Raum oft ohne genaue Form errichtet wird – ist in Österreich nicht ohne weiteres als Vorsorgevollmacht wirksam. Die Vorsorgevollmacht muss vor den genannten Stellen errichtet werden, sonst greift sie im Vorsorgefall nicht.
Registrierung im ÖZVV (§ 263 ABGB)
Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wird beim österreichischen Notariat geführt (§ 140h NO). Nach § 263 ABGB sind die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls dort zu registrieren. Die Registrierung erfolgt durch den bevollmächtigten Erwachsenenvertreter nach Eintritt des Vorsorgefalls; das Verfahren läuft über das Notariat. Im ÖZVV wird vermerkt, dass eine Vorsorgevollmacht existiert und wer bevollmächtigt ist – nicht aber der Inhalt der Vollmacht.
Die Registrierung ist Voraussetzung dafür, dass die Vorsorgevollmacht im Ernstfall von Behörden, Banken und Gerichten als wirksam anerkannt wird. Banken verlangen darüber hinaus oft eine aktuelle Bestätigung des Notariats, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Wann tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft?
Die Vorsorgevollmacht wird mit ihrer Errichtung „schlafend" gestellt – sie wirkt erst, wenn du die Entscheidungsfähigkeit verlierst. Bis dahin gilt sie als „normale" Vollmacht, die der bevollmächtigten Person erlaubt, in dem ihr übertragenen Rahmen für dich zu handeln, wenn du sie dazu anweist. Die Entscheidung über den Eintritt des Vorsorgefalls trifft im Streitfall ein Gericht oder eine Sachverständige.
Widerruf und Erlöschen (§ 265 ABGB)
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit formfrei widerrufen werden (§ 265 ABGB). Der Widerruf erfolgt durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten; bei registrierten Vollmachten empfiehlt sich zusätzlich die Löschung im ÖZVV. Die Vorsorgevollmacht erlischt außerdem durch:
- Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten,
- Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bevollmächtigten (im Vermögensbereich),
- ausdrücklichen Widerruf.
Verhältnis zur Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht regelt das Wer – wer dich vertritt. Die Patientenverfügung regelt das Was – welche medizinischen Behandlungen du willst oder ablehnst (PatVG). Beide Dokumente ergänzen sich: Die Vorsorgevollmacht sorgt dafür, dass die bevollmächtigte Person in deinem Sinne handelt; die Patientenverfügung gibt ihr und dem Behandlungsteam eine direkte Handlungsanleitung, wenn keine bevollmächtigte Person zur Verfügung steht oder die bevollmächtigte Person medizinische Entscheidungen nicht selbst treffen will.
Verhältnis zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§ 268 ABGB)
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige (§ 268 ABGB) greift nur, wenn kein anderer Vertreter bestellt werden kann und die betroffene Person nicht vorab beim Erwachsenenschutzverein widersprochen hat. Wer eine Vorsorgevollmacht errichtet, stellt klar, dass er bestimmt haben will, wer ihn vertritt – und schließt die gesetzliche Vertretung im Regelfall aus.
Vergleich: Vorsorgevollmacht und Vorsorgeauftrag (CH)
| Aspekt | Vorsorgevollmacht (AT) §§ 260 ff. ABGB | Vorsorgeauftrag (CH) Art. 360 ff. ZGB |
|---|---|---|
| Form | höchstpersönlich, schriftlich vor Notar/Rechtsanwalt/Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB) | eigenhändig oder öffentlich beurkundet (Art. 361 ZGB) |
| Registrierung | ÖZVV nach Eintritt des Vorsorgefalls (§ 263 ABGB) | Zentrale Datenbank der Zivilstandsämter auf Antrag (Art. 361 Abs. 3 ZGB) |
| Wirkung | tritt bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit in Kraft | tritt bei Urteilsunfähigkeit in Kraft; KESB stellt Wirksamkeit fest (Art. 363 ZGB) |
| Widerruf | jederzeit formfrei (§ 265 ABGB) | jederzeit in der Form der Errichtung oder durch Vernichtung der Urkunde (Art. 362 ZGB) |
Neutrale Anlaufstellen
- Erwachsenenschutzvereine – österreichweit; beraten kostenlos und errichten Vorsorgevollmachten nach § 262 ABGB.
- Österreichische Notariatskammer – kostenlose Erstauskunft, ÖZVV-Eintrag.
- Rechtsanwaltskammer – vermittelt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Eine kostenlose Erstauskunft ist ein freiwilliges Angebot der jeweiligen Landeskammer, kein gesetzlicher Anspruch; Umfang und Bedingungen sind je Kammer verschieden.
- Österreichisches Rotes Kreuz – Vorsorgevollmacht- und Patientenverfügungs-Service.
Häufige Fragen
Was ist eine Vorsorgevollmacht in Österreich?
Eine Vorsorgevollmacht nach § 260 ABGB ist eine Vollmacht, die wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Sie bestimmt eine Vertrauensperson, die in Personensorge, Vermögenssorge und im Rechtsverkehr für dich handelt.
Muss eine Vorsorgevollmacht in Österreich notariell errichtet werden?
Nicht notariell im engeren Sinne. Nach § 262 ABGB muss die Vorsorgevollmacht höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Die Belehrungspflicht wird in der Urkunde vermerkt.
Wann wird die Vorsorgevollmacht im ÖZVV registriert?
Nach § 263 ABGB sind die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren. Die Registrierung erfolgt nach Eintritt des Vorsorgefalls durch den bevollmächtigten Erwachsenenvertreter.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Die Vorsorgevollmacht regelt das Wer – wer dich in Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr vertritt (§ 260 ABGB). Die Patientenverfügung regelt das Was – welche medizinischen Behandlungen du willst oder ablehnst (PatVG). Beide Dokumente ergänzen sich.
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die Vorsorgevollmacht in die übrige Vorsorge passt.
Weiterführend: Patientenverfügung (AT) · Erwachsenenvertretung (AT) · Letztwillige Verfügung (AT)
Eine Vorsorgevollmacht wirkt nur, wenn sie gefunden und registriert wird
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