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Erwachsenenvertretung in Österreich: vier Säulen im Überblick
Rechtsstand:
Das österreichische Erwachsenenschutzrecht wurde mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (in Kraft 1. Juli 2018) grundlegend neu geordnet. An die Stelle der früheren Sachwalterschaft, die vor allem durch gerichtliche Bestellung geprägt war, ist ein Vier-Säulen-Modell getreten. Die zentrale Idee: Selbstbestimmung vor Fremdbestimmung. Wer eine Vorauswahl trifft, behält die Kontrolle; wer keine trifft, fällt auf die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung zurück – mit absteigender Reichweite und zunehmender gerichtlicher Kontrolle.
Kurz gesagt: Die vier Säulen sind in absteigender Reihenfolge der Selbstbestimmung: Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff. ABGB), gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff.), gesetzliche Erwachsenenvertretung (§ 268) und gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff.). Die ersten beiden Säulen werden vor Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit errichtet; die gesetzliche und gerichtliche greifen erst, wenn kein Vertreter bestellt ist.
- Säule 1: Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff. ABGB) – vor Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit.
- Säule 2: gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff. ABGB) – kurz vor oder bei nachlassender Entscheidungsfähigkeit.
- Säule 3: gesetzliche Erwachsenenvertretung (§ 268 ABGB) – durch nächste Angehörige, subsidiär.
- Säule 4: gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff. ABGB) – wenn keine der anderen Säulen greift.
Säule 1: Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff. ABGB)
Die Vorsorgevollmacht ist die stärkste Form der Selbstbestimmung: Du bestimmst – solange du entscheidungsfähig bist – eine Person deines Vertrauens, die im Fall deiner Entscheidungsunfähigkeit für dich handelt. Die Vorsorgevollmacht wird höchstpersönlich und schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet (§ 262 ABGB) und nach Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert (§ 263 ABGB).
Die Vorsorgevollmacht ist einseitig widerrufbar (§ 265 ABGB) und wirkt nur, wenn der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit verliert. Sie wird im eigenen Ratgeber Vorsorgevollmacht (Österreich) ausführlich dargestellt.
Säule 2: gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff. ABGB)
Die gewählte Erwachsenenvertretung steht Personen offen, die noch in Grundzügen verstehen, was eine Erwachsenenvertretung bedeutet, deren Entscheidungsfähigkeit aber bereits abgenommen hat (§ 264 ABGB). Sie entspricht in der Wirkung der Vorsorgevollmacht, ist aber an die Rest-Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person gebunden.
Die Form ist mit der Vorsorgevollmacht identisch: höchstpersönlich, schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 266 ABGB), Registrierung im ÖZVV (§ 267 ABGB). Die gewählte Erwachsenenvertretung wird vor allem dann gewählt, wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits nachlässt und die klassische Vorsorgevollmacht nicht mehr errichtet werden kann.
Säule 3: gesetzliche Erwachsenenvertretung (§ 268 ABGB)
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung greift automatisch – ohne gerichtliches Verfahren –, wenn die betroffene Person keinen Vertreter bestellt hat und keine gerichtliche Vertretung erforderlich ist. Vertretungsberechtigt sind nach § 268 ABGB nächste Angehörige in einer bestimmten Reihenfolge:
- Ehegatte oder eingetragener Partner,
- Eltern,
- Kinder,
- Enkel,
- Geschwister,
- Neffen/Nichten.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Sie darf nur bestehen, wenn kein gewählter Vertreter vorhanden ist und keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde; die betroffene Person darf nicht widersprochen haben; und sie ist auf bestimmte Wirkungsbereiche beschränkt (Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, Vermögensverwaltung, Pflege und Betreuung – § 269 ABGB).
Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung
Wer nicht möchte, dass im Ernstfall automatisch ein Angehöriger zum Vertreter wird, kann der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nach § 268 Abs. 4 ABGB beim Erwachsenenschutzverein widersprechen. Der Widerspruch wird in das beim Erwachsenenschutzverein geführte Register eingetragen und gilt gegenüber allen in Frage kommenden Angehörigen. Wer den Widerspruch nicht erneuert, sollte ihn regelmäßig prüfen – insbesondere, wenn sich die Lebenssituation ändert.
Säule 4: gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff. ABGB)
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die letzte Stufe und wird durch das Bezirksgericht bestellt, wenn keine der drei anderen Säulen greift oder die bestellten Vertreter ihre Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden und an besondere Formen:
- Die betroffene Person muss alle Angelegenheiten oder bestimmte Arten nicht mehr besorgen können.
- Eine gerichtlich bestellte Vertretung ist nur zulässig, wenn keine andere Form der Vertretung möglich oder ausreichend ist.
- Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Bezirksgerichts; die betroffene Person wird persönlich angehört.
- Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist an die strengen Formerfordernisse des gerichtlichen Verfahrens gebunden und wird regelmäßig überprüft.
Vergleich: vier Säulen
| Säule | Wer bestellt? | Wann errichtet? | Registrierung | Widerruf |
|---|---|---|---|---|
| 1. Vorsorgevollmacht | der Vollmachtgeber | vor Verlust der Entscheidungsfähigkeit | ÖZVV nach Eintritt (§ 263) | jederzeit (§ 265) |
| 2. Gewählte | die betroffene Person (mit Rest-Entscheidungsfähigkeit) | kurz vor oder bei nachlassender Entscheidungsfähigkeit | ÖZVV (§ 267) | jederzeit |
| 3. Gesetzliche | Gesetz (§ 268 ABGB) | automatisch bei Bedarf | Register beim Erwachsenenschutzverein (Widersprüche) | nicht widerrufbar; Widerspruch möglich (§ 268 Abs. 4) |
| 4. Gerichtliche | Bezirksgericht (§§ 271 ff.) | bei Bedarf, ohne andere Säulen | ÖZVV | durch Gericht auf Antrag aufgehoben |
Was tun ohne Vertreter?
Wer keine Vorsorgevollmacht errichtet hat und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht widersprochen hat, fällt im Ernstfall auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige zurück. Reicht diese nicht aus – etwa weil alle nächsten Angehörigen verstorben sind oder die Person keinen passenden Angehörigen hat – wird eine gerichtliche Erwachsenenvertretung angeordnet. Beide Formen sind mit deutlich mehr Aufwand und gerichtlicher Kontrolle verbunden als eine selbstbestimmte Vorsorgevollmacht.
Neutrale Anlaufstellen
- Erwachsenenschutzvereine – österreichweit; beraten kostenlos und führen das Widerspruchsregister.
- Österreichische Notariatskammer – kostenlose Erstauskunft zu Vorsorgevollmacht und ÖZVV.
- Rechtsanwaltskammer – vermittelt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Eine kostenlose Erstauskunft ist ein freiwilliges Angebot der jeweiligen Landeskammer, kein gesetzlicher Anspruch; Umfang und Bedingungen sind je Kammer verschieden.
Häufige Fragen
Welche Formen der Erwachsenenvertretung gibt es in Österreich?
Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (in Kraft 1.7.2018) gibt es vier Säulen: Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff. ABGB), gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff.), gesetzliche Erwachsenenvertretung (§ 268 ABGB) und gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff.).
Kann ich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung widersprechen?
Ja. Nach § 268 Abs. 4 ABGB kann eine Person der gesetzlichen Erwachsenenvertretung beim Erwachsenenschutzverein widersprechen. Der Widerspruch wird in das Widerspruchsregister eingetragen.
Wer entscheidet, wer mein Erwachsenenvertreter wird?
Du selbst, solange du entscheidungsfähig bist. Du kannst mit einer Vorsorgevollmacht (§ 260 ABGB) oder durch eine gewählte Erwachsenenvertretung (§ 264 ABGB) eine Person deines Vertrauens bestimmen.
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die Erwachsenenvertretung in die übrige Vorsorge passt.
Weiterführend: Vorsorgevollmacht (AT) · Patientenverfügung (AT)
Selbstbestimmung funktioniert am besten, wenn sie vorbereitet ist
Die vier Säulen der Erwachsenenvertretung stehen dir zur Verfügung – aber wer ohne Vorsorgevollmacht und ohne Widerspruch in den Ernstfall geht, überlässt die Wahl des Vertreters dem Gesetz oder dem Gericht. Mit AngelReminder hältst du fest, wo deine Vorsorgevollmacht und weitere wichtige Dokumente liegen. Ohne Passwörter, kostenlos starten.
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