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Letztwillige Verfügung in Österreich: eigenhändig, fremdhändig, Nottestament

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 7 Min. · ABGB §§ 578 ff. · Stand 22. Juli 2026

Die letztwillige Verfügung ist in Österreich – wie in allen deutschsprachigen Rechtsordnungen – das zentrale Instrument, mit dem du die gesetzliche Erbfolge abweichend regeln kannst. Das ABGB kennt mehrere zulässige Formen. Welche für dich passt, hängt von deiner Lebenssituation ab: Bist du gesund und willst in Ruhe vorsorgen, genügt die eigenhändige Verfügung. Bist du maschinenschriftlich unterwegs oder willst du Zeugen beiziehen, brauchst du die fremdhändige Form mit den Eigenheiten des österreichischen Rechts. Geht es um Liegenschaften oder komplexe Regelungen, empfiehlt sich die notarielle oder gerichtliche Form.

Kurz gesagt: In Österreich gibt es fünf zulässige Formen: eigenhändig (§ 578 ABGB), fremdhändig mit drei Zeugen (§ 579 ABGB), gerichtlich (§ 581), notariell (§ 583) und das Nottestament (§ 584). Eine fremdhändige Verfügung braucht drei gleichzeitig anwesende Zeugen – das unterscheidet Österreich von Deutschland.

Eigenhändige letztwillige Verfügung (§ 578 ABGB)

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist die einfachste und günstigste Form: Sie ist vom Anfang bis zum Ende von Hand zu schreiben und mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber ratsam – sie erleichtern die zeitliche Zuordnung und die Frage, ob die Verfügung durch eine spätere Verfügung aufgehoben wurde.

Vorteile: kostenlos, ohne Behörde oder Zeugen, in den eigenen vier Wänden errichtet. Nachteile: bei späterer Anfechtung (etwa wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit) kann die Beweislage schwierig sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt die Verfügung zusätzlich im Testamentsregister der österreichischen Notarinnen und Notare registrieren (§ 140h NO).

Fremdhändige letztwillige Verfügung (§ 579 ABGB)

Die fremdhändige letztwillige Verfügung wird nicht eigenhändig geschrieben – sie kann am Computer verfasst oder von einer anderen Person niedergeschrieben sein. Sie braucht drei Voraussetzungen (§ 579 ABGB):

  1. Drei gleichzeitig anwesende Zeugen – alle drei müssen zur gleichen Zeit bei der Errichtung anwesend sein. In Deutschland genügen zwei Zeugen – das österreichische Recht ist hier strenger.
  2. Eine eigenhändig geschriebene Erklärung des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Maschinenschrift genügt hier nicht.
  3. Eigenhändige Unterschrift des Erblassers.

Die Identität der Zeugen (Name, Beruf, Wohnort) muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. Ein nachträglich beigefügter Zeugenvermerk genügt nicht – die fremdhändige Verfügung muss bei der Errichtung vollständig sein.

Häufige Falle: Eine Maschinenschrift ohne die drei Zeugen oder ohne den eigenhändigen Zusatz ist nicht gültig. Die Verfügung wäre unwirksam, und die gesetzliche Erbfolge griffe – selbst wenn der Inhalt klar wäre. Wer maschinenschriftlich arbeiten will, muss die § 579-Form vollständig einhalten.

Wer darf nicht Zeuge sein?

Nach §§ 587 ff. ABGB sind bestimmte Personen von der Zeugeneigenschaft ausgeschlossen – insbesondere Minderjährige, Personen, die der Erblasser nicht selbst lesen kann, und Personen, die in der Verfügung bedacht werden. Im Zweifel lässt man sich vor der Errichtung notariell beraten.

Gerichtliche und notarielle Verfügung (§§ 581 ff., 583 ABGB)

Eine gerichtliche letztwillige Verfügung wird beim Bezirksgericht errichtet; eine notarielle beim Notar (§ 583 ABGB). Beide Formen eignen sich besonders für:

Die notarielle Verfügung wird im Testamentsregister der Notarinnen und Notare registriert; das Gericht wird im Todesfall vom Register informiert. Das entlastet die Erben – die Verfügung wird nicht „übersehen".

Nottestament (§ 584 ABGB)

Wer wegen unmittelbarer begründeter Gefahr nicht mehr in der Lage ist, eine ordentliche Verfügung zu errichten, kann ein Nottestament errichten. Es braucht zwei Zeugen und kann fremdhändig oder mündlich erfolgen (§ 584 ABGB). Die Gültigkeit ist auf den Zeitraum der Gefahr beschränkt; danach muss eine ordentliche Verfügung errichtet werden, sonst verliert das Nottestament seine Wirkung.

Erbvertrag (§ 551 ABGB)

Anders als die einseitige letztwillige Verfügung ist der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung zwischen Erblasser und einem Vertragspartner – etwa einem Vertragspartner im Konkubinat, einem behinderten Angehörigen oder einem Geschäftspartner. Erbverträge können nur vor Notar oder Gericht errichtet werden (§ 551 ABGB) und sind nur unter engen Voraussetzungen wieder aufhebbar.

Aufbewahrung und Eröffnung

Eine letztwillige Verfügung wirkt nur, wenn sie im Todesfall gefunden wird. Drei Optionen:

Was ist keine wirksame letztwillige Verfügung?

Nicht jede Niederschrift ist eine Verfügung von Todes wegen. Folgende Formen sind nicht zulässig:

Wer unsicher ist, lässt sich vor der Errichtung notariell oder anwaltlich beraten. Einzelne Rechtsanwaltskammern bieten eine kostenlose Erstauskunft an – freiwillig, ohne gesetzlichen Anspruch und im Umfang je Kammer verschieden.

Neutrale Anlaufstellen

Häufige Fragen

Welche Formen der letztwilligen Verfügung gibt es in Österreich?

Das österreichische Recht kennt die eigenhändige (§ 578 ABGB), die fremdhändige mit drei Zeugen (§ 579 ABGB), die gerichtliche (§ 581), die notarielle (§ 583) und das Nottestament (§ 584).

Wie viele Zeugen braucht eine fremdhändige letztwillige Verfügung in Österreich?

Die fremdhändige letztwillige Verfügung braucht in Österreich drei gleichzeitig anwesende Zeugen (§ 579 ABGB) – nicht zwei wie in Deutschland.

Muss ein Testament in Österreich notariell beurkundet werden?

Nein. Eine notarielle Beurkundung ist nur eine von mehreren zulässigen Formen. Die eigenhändige Verfügung (§ 578 ABGB) ist kostenlos und ohne Mitwirkung eines Notars möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?

Eine letztwillige Verfügung ist einseitig und jederzeit widerrufbar. Ein Erbvertrag (§ 551 ABGB) ist eine bindende Vereinbarung; er kann nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden.

Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die letztwillige Verfügung in die übrige Vorsorge passt.

Weiterführend: Erbrecht (AT) · Vorsorgevollmacht (AT) · Bestattung (AT)

Eine letztwillige Verfügung wirkt nur, wenn sie gefunden wird

Eine österreichische letztwillige Verfügung kann eigenhändig sein – aber sie hilft nichts, wenn sie im Todesfall nicht gefunden wird. Mit AngelReminder hältst du fest, wo deine Verfügung von Todes wegen und weitere wichtige Dokumente liegen. Ohne Passwörter, kostenlos starten.

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