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Letztwillige Verfügung in Österreich: eigenhändig, fremdhändig, Nottestament
Rechtsstand:
Die letztwillige Verfügung ist in Österreich – wie in allen deutschsprachigen Rechtsordnungen – das zentrale Instrument, mit dem du die gesetzliche Erbfolge abweichend regeln kannst. Das ABGB kennt mehrere zulässige Formen. Welche für dich passt, hängt von deiner Lebenssituation ab: Bist du gesund und willst in Ruhe vorsorgen, genügt die eigenhändige Verfügung. Bist du maschinenschriftlich unterwegs oder willst du Zeugen beiziehen, brauchst du die fremdhändige Form mit den Eigenheiten des österreichischen Rechts. Geht es um Liegenschaften oder komplexe Regelungen, empfiehlt sich die notarielle oder gerichtliche Form.
Kurz gesagt: In Österreich gibt es fünf zulässige Formen: eigenhändig (§ 578 ABGB), fremdhändig mit drei Zeugen (§ 579 ABGB), gerichtlich (§ 581), notariell (§ 583) und das Nottestament (§ 584). Eine fremdhändige Verfügung braucht drei gleichzeitig anwesende Zeugen – das unterscheidet Österreich von Deutschland.
- Eigenhändig (§ 578 ABGB): vollständig von Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben.
- Fremdhändig (§ 579 ABGB): maschinenschriftlich, mit drei Zeugen und eigenhändigem Zusatz.
- Gerichtlich oder notariell (§§ 581, 583 ABGB): für Liegenschaften und komplexe Fälle.
- Nottestament (§ 584 ABGB): bei unmittelbarer Gefahr – zwei Zeugen, mündlich oder fremdhändig.
- Erbvertrag (§ 602 ABGB): bindend, nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Verlobten und Personen, die die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, als Notariatsakt (§ 1249 ABGB).
- Erbverzicht (§ 551 ABGB): Verzicht auf das eigene Erbrecht im Voraus, per Notariatsakt oder gerichtlichem Protokoll.
Eigenhändige letztwillige Verfügung (§ 578 ABGB)
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist die einfachste und günstigste Form: Sie ist vom Anfang bis zum Ende von Hand zu schreiben und mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber ratsam – sie erleichtern die zeitliche Zuordnung und die Frage, ob die Verfügung durch eine spätere Verfügung aufgehoben wurde.
Vorteile: kostenlos, ohne Behörde oder Zeugen, in den eigenen vier Wänden errichtet. Nachteile: bei späterer Anfechtung (etwa wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit) kann die Beweislage schwierig sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt die Verfügung zusätzlich im Testamentsregister der österreichischen Notarinnen und Notare registrieren (§ 140h NO).
Fremdhändige letztwillige Verfügung (§ 579 ABGB)
Die fremdhändige letztwillige Verfügung wird nicht eigenhändig geschrieben – sie kann am Computer verfasst oder von einer anderen Person niedergeschrieben sein. Sie braucht drei Voraussetzungen (§ 579 ABGB):
- Drei gleichzeitig anwesende Zeugen – alle drei müssen zur gleichen Zeit bei der Errichtung anwesend sein. In Deutschland genügen zwei Zeugen – das österreichische Recht ist hier strenger.
- Eine eigenhändig geschriebene Erklärung des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Maschinenschrift genügt hier nicht.
- Eigenhändige Unterschrift des Erblassers.
Die Identität der Zeugen (Name, Beruf, Wohnort) muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. Ein nachträglich beigefügter Zeugenvermerk genügt nicht – die fremdhändige Verfügung muss bei der Errichtung vollständig sein.
Häufige Falle: Eine Maschinenschrift ohne die drei Zeugen oder ohne den eigenhändigen Zusatz ist nicht gültig. Die Verfügung wäre unwirksam, und die gesetzliche Erbfolge griffe – selbst wenn der Inhalt klar wäre. Wer maschinenschriftlich arbeiten will, muss die § 579-Form vollständig einhalten.
Wer darf nicht Zeuge sein?
Nach §§ 587 ff. ABGB sind bestimmte Personen von der Zeugeneigenschaft ausgeschlossen – insbesondere Minderjährige, Personen, die der Erblasser nicht selbst lesen kann, und Personen, die in der Verfügung bedacht werden. Im Zweifel lässt man sich vor der Errichtung notariell beraten.
Gerichtliche und notarielle Verfügung (§§ 581 ff., 583 ABGB)
Eine gerichtliche letztwillige Verfügung wird beim Bezirksgericht errichtet; eine notarielle beim Notar (§ 583 ABGB). Beide Formen eignen sich besonders für:
- Liegenschaften – die notarielle Form ermöglicht die Eintragung im Grundbuch.
- Komplexe Regelungen – etwa Behindertentestament, Pflegevermächtnis, Unternehmensnachfolge.
- Erblasser mit eingeschränkter Mobilität – der Notar kommt auf Wunsch auch außer Haus.
Die notarielle Verfügung wird im Testamentsregister der Notarinnen und Notare registriert; das Gericht wird im Todesfall vom Register informiert. Das entlastet die Erben – die Verfügung wird nicht „übersehen".
Nottestament (§ 584 ABGB)
Wer wegen unmittelbarer begründeter Gefahr nicht mehr in der Lage ist, eine ordentliche Verfügung zu errichten, kann ein Nottestament errichten. Es braucht zwei Zeugen und kann fremdhändig oder mündlich erfolgen (§ 584 ABGB). Die Gültigkeit ist auf den Zeitraum der Gefahr beschränkt; danach muss eine ordentliche Verfügung errichtet werden, sonst verliert das Nottestament seine Wirkung.
Erbvertrag (§ 602 ABGB) und Erbverzicht (§ 551 ABGB)
Anders als die einseitige letztwillige Verfügung ist der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung über die künftige Erbschaft. Wer ihn schließen kann, zählt § 602 ABGB abschließend auf: Ehegatten, eingetragene Partner sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben. Für Lebensgefährten, sonstige Angehörige oder Geschäftspartner ist er nicht verfügbar – dort bleibt nur die letztwillige Verfügung. Die näheren Vorschriften stehen im Achtundzwanzigsten Hauptstück: Der Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments errichtet werden (§ 1249 ABGB); auf eingetragene Partner sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (§ 1217 Abs. 2 ABGB).
Der Erbvertrag kann die Verlassenschaft nie vollständig binden: Ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, muss zur freien letztwilligen Verfügung stehen. Hat der Verstorbene darüber nicht verfügt, fällt dieses Viertel nicht dem Vertragserben zu – auch wenn ihm die ganze Verlassenschaft versprochen wurde –, sondern den gesetzlichen Erben (§ 1253 ABGB).
Der Erbverzicht ist der umgekehrte Fall: Wer über sein Erbrecht verfügen kann, kann durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag braucht einen Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll, seine Aufhebung die Schriftform. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen (§ 551 ABGB).
Aufbewahrung und Eröffnung
Eine letztwillige Verfügung wirkt nur, wenn sie im Todesfall gefunden wird. Drei Optionen:
- Zuhause – an einem sicheren, auffindbaren Ort, mit Hinweis für Angehörige oder Vertrauensperson.
- Beim Notar – als notarielle Verfügung oder zur Registrierung im Testamentsregister; das Gericht wird im Todesfall benachrichtigt.
- Im Testamentsregister der österreichischen Notarinnen und Notare – ohne Verwahrung der Urkunde selbst.
Was ist keine wirksame letztwillige Verfügung?
Nicht jede Niederschrift ist eine Verfügung von Todes wegen. Folgende Formen sind nicht zulässig:
- Eine mündliche Erklärung ohne die Voraussetzungen des § 584 ABGB (Nottestament).
- Eine mündliche Erklärung vor nur einem Zeugen.
- Eine maschinenschriftliche Erklärung ohne die § 579-Voraussetzungen (drei Zeugen, eigenhändiger Zusatz).
- Eine von einer anderen Person geschriebene Erklärung ohne Zeugen und ohne eigenhändigen Zusatz.
Wer unsicher ist, lässt sich vor der Errichtung notariell oder anwaltlich beraten. Einzelne Rechtsanwaltskammern bieten eine kostenlose Erstauskunft an – freiwillig, ohne gesetzlichen Anspruch und im Umfang je Kammer verschieden.
Neutrale Anlaufstellen
- Österreichische Notariatskammer – kostenlose Erstauskunft, Testamentsregister.
- Rechtsanwaltskammer – vermittelt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Eine kostenlose Erstauskunft ist ein freiwilliges Angebot der jeweiligen Landeskammer, kein gesetzlicher Anspruch; Umfang und Bedingungen sind je Kammer verschieden.
- Help-Notruf der Caritas – bei sozialen Fragen rund um Pflege und Pflegevermächtnis.
Häufige Fragen
Welche Formen der letztwilligen Verfügung gibt es in Österreich?
Das österreichische Recht kennt die eigenhändige (§ 578 ABGB), die fremdhändige mit drei Zeugen (§ 579 ABGB), die gerichtliche (§ 581), die notarielle (§ 583) und das Nottestament (§ 584).
Wie viele Zeugen braucht eine fremdhändige letztwillige Verfügung in Österreich?
Die fremdhändige letztwillige Verfügung braucht in Österreich drei gleichzeitig anwesende Zeugen (§ 579 ABGB) – nicht zwei wie in Deutschland.
Muss ein Testament in Österreich notariell beurkundet werden?
Nein. Eine notarielle Beurkundung ist nur eine von mehreren zulässigen Formen. Die eigenhändige Verfügung (§ 578 ABGB) ist kostenlos und ohne Mitwirkung eines Notars möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Eine letztwillige Verfügung ist einseitig und jederzeit widerrufbar. Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung über die künftige Erbschaft; er steht in Österreich nur Ehegatten, eingetragenen Partnern, Verlobten und Personen, die die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, offen (§ 602 ABGB), bedarf eines Notariatsakts (§ 1249 ABGB) und lässt ein reines Viertel der Verlassenschaft zwingend frei (§ 1253 ABGB).
Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die letztwillige Verfügung in die übrige Vorsorge passt.
Weiterführend: Erbrecht (AT) · Vorsorgevollmacht (AT) · Bestattung (AT)
Eine letztwillige Verfügung wirkt nur, wenn sie gefunden wird
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