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Vorsorge und Nachlass in der Schweiz – was du heute ordnen kannst
Rechtsstand:
Kurz gesagt: Vorsorge ist mehr als ein Testament. Vier Bereiche entscheiden, wie sehr du deine Angehörigen entlastest: Erbrecht (wer erbt und was du frei verteilen kannst), Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung (wer für dich entscheidet, wenn du es nicht mehr kannst), Organspende (wo deine Haltung dokumentiert ist) und der digitale Nachlass (deine Konten und Zugänge). Das meiste davon kannst du selbst und kostenlos vorbereiten – und das Wichtigste ist oft nicht ein Dokument, sondern eine geordnete Übersicht, wo alles liegt.
1. Erbrecht: Wer erbt – mit und ohne Testament
Hinterlässt du keine Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge des Zivilgesetzbuchs. Sie folgt dem sogenannten Parentelsystem: Zuerst erben deine Nachkommen (Art. 457 ZGB), fehlen sie, kommen Eltern und deren Linie zum Zug (Art. 458 ZGB), danach die Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 f. ZGB). Der überlebende Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner erbt daneben mit einem eigenen gesetzlichen Anspruch (Art. 462 ZGB) – neben Nachkommen also gemeinsam mit ihnen, nicht statt ihnen.
Pflichtteil und frei verfügbare Quote
Über deinen Nachlass entscheidest du nicht vollständig frei: Ein Teil ist als Pflichtteil geschützt. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind nur noch Nachkommen sowie Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partnerin oder Partner pflichtteilsgeschützt (Art. 470 Abs. 1 ZGB) – die Eltern ausdrücklich nicht mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Was nach Abzug der Pflichtteile bleibt, ist die frei verfügbare Quote: darüber bestimmst du mit Testament oder Erbvertrag.
Wer wie viel bekommt, hängt zusätzlich vom Güterstand ab: Er wird mit dem Tod aufgelöst, und die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der Erbteilung voraus – was dem überlebenden Ehegatten dabei güterrechtlich zusteht, fällt gar nicht erst in den Nachlass (Art. 204 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Quotentabelle im Erbrechts-Ratgeber gilt für den Normalfall; die konkrete Berechnung hängt vom Güterstand ab.
Testament, Erbvertrag, Willensvollstreckung
- Eigenhändiges Testament: von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Datum und Unterschrift (Art. 505 ZGB). Kein Notariat nötig, keine Gebühren – aber jeder Formfehler kann es angreifbar machen.
- Öffentliche letztwillige Verfügung: öffentlich beurkundet, unter Mitwirkung von zwei Zeugen (Art. 499–501 ZGB). Aufwändiger, dafür formsicher – für grössere oder komplexe Nachlässe die ruhigere Variante.
- Erbvertrag: bindet dich gegenüber der Gegenpartei und braucht dieselbe öffentliche Form wie die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 512 ZGB). Das ist der Weg, wenn jemand sich auf deine Zusage verlassen können muss.
- Willensvollstrecker: Du kannst in der Verfügung eine Person einsetzen, die den Nachlass verwaltet und ihn nach aussen vertritt (Art. 517 und 518 ZGB) – oft die wirksamste Entlastung für eine Erbengemeinschaft.
Lebst du im Konkubinat, ist das der wichtigste Punkt dieser Seite: Ohne Testament oder Erbvertrag erbt deine Partnerin oder dein Partner nichts – das Gesetz kennt für unverheiratete Paare kein Erbrecht. Begünstigen kannst du sie oder ihn nur im Rahmen der frei verfügbaren Quote.
2. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung
Diese beiden Dokumente wirken zu Lebzeiten – nämlich dann, wenn du urteilsunfähig wirst. Sie regeln Unterschiedliches und ersetzen einander nicht:
- Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB): Du bestimmst, wer für dich die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt. Formvorschrift: entweder vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben – oder öffentlich beurkundet (Art. 361 ZGB). Maschinenschrift ohne Beurkundung genügt hier nicht.
- Patientenverfügung (Art. 370 ZGB): regelt allein die medizinischen Behandlungsentscheide, etwa zu lebensverlängernden Massnahmen. Sie darf in Maschinenschrift verfasst sein; verlangt sind Schriftlichkeit, Datum und eigenhändige Unterschrift (Art. 371 ZGB). Auf der Versichertenkarte lässt sich vermerken, dass sie existiert und wo sie liegt.
Wird jemand urteilsunfähig, prüft die Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, und stellt seine Wirksamkeit förmlich fest (Art. 363 ZGB). Genau deshalb ist ein Vorsorgeauftrag das Mittel, mit dem du eine behördlich angeordnete Beistandschaft in der Regel vermeidest: Du hast selbst bestimmt, wer entscheidet. Ohne Vorsorgeauftrag greift nur ein eng begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht: Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner dürfen die alltäglichen Angelegenheiten und die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte regeln, wenn sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führen oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leisten – und auch das nur, solange weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht (Art. 374 Abs. 1 und 2 ZGB). Für Geschäfte der ausserordentlichen Vermögensverwaltung braucht es zusätzlich die Zustimmung der KESB (Art. 374 Abs. 3 ZGB).
3. Organspende: was heute gilt
Stand Juli 2026: Es gilt weiterhin die Zustimmungslösung. Die Stimmbevölkerung hat am 15. Mai 2022 die erweiterte Widerspruchsregelung angenommen, das revidierte Transplantationsgesetz ist jedoch noch nicht in Kraft. Bis dahin ist eine Organspende nur möglich, wenn die verstorbene Person ausdrücklich zugestimmt hat – oder, falls kein Wille bekannt ist, die Angehörigen zustimmen.
Für dich heisst das: Deine Entscheidung festzuhalten ist heute wichtiger, nicht weniger wichtig. Ohne dokumentierten Willen müssen deine Angehörigen in der schwersten Stunde für dich entscheiden. Den verbindlichen Stand kommuniziert das Bundesamt für Gesundheit (BAG); die Einzelheiten und den Zeitplan findest du im Organspende-Ratgeber.
4. Digitaler Nachlass
Zum Nachlass gehören auch deine Online-Konten, Profile und Abos. Du musst dafür keine Passwörter vererben – es genügt eine geordnete Übersicht, welche Konten existieren, wo man ansetzt und was du dir wünschst. Wer solche Angaben für den Ernstfall bei einem Dienst hinterlegt, sollte wissen, wie sie geschützt sind: Für Schweizer Nutzende gelten die Bearbeitungsgrundsätze, der Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie die Anforderungen an die Datensicherheit des Datenschutzgesetzes (Art. 6, 7 und 8 DSG), und beim Serverstandort im Ausland kommt die Bekanntgabe ins Ausland dazu.
› Digitalen Nachlass regeln – ohne Passwörter weiterzugeben
Checkliste: Was du diese Woche ordnen kannst
Du brauchst nicht alles auf einmal. Diese Schritte sind organisatorisch, kostenlos und sofort machbar:
- Eine Übersicht anlegen: welche Konten, Versicherungen, Verträge und Abos es gibt – ohne Passwörter, nur Anbieter und Zweck.
- Prüfen, ob deine Situation ein Testament verlangt: Konkubinat, Patchwork, Firmenanteile oder Wohneigentum sind die häufigsten Gründe.
- Einen Vorsorgeauftrag entwerfen – und die Formvorschrift ernst nehmen: eigenhändig oder öffentlich beurkundet.
- Eine Patientenverfügung ausfüllen (Maschinenschrift genügt) und den Hinweis auf der Versichertenkarte eintragen lassen.
- Deine Organspende-Entscheidung festhalten – egal wie sie ausfällt – und deinen Angehörigen sagen, dass es sie gibt.
- Festlegen, wer im Ernstfall informiert werden soll – und ihm sagen, wo deine Übersicht liegt.
Neutrale, kostenlose Anlaufstellen
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) – verbindlicher Stand zur Organspende und zum Widerspruchs-Register.
- Pro Senectute – Merkblätter und Vorlagen zu Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.
- Kantonale Erwachsenenschutzbehörde (KESB) – Auskunft zu Zuständigkeit, Hinterlegung und Ablauf.
- Kantonale Notariate beziehungsweise Urkundspersonen – für öffentliche Beurkundung und Testamentshinterlegung; die Zuständigkeit ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Häufige Fragen
Wer erbt in der Schweiz ohne Testament?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt du Nachkommen, erben in erster Linie diese; war eine Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, erbt der überlebende Ehegatte beziehungsweise Partner zusammen mit den Nachkommen. Gibt es keine Nachkommen, kommen die Eltern und deren Linie zum Zug.
Was ist der Pflichtteil im Schweizer Erbrecht?
Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger. Seit dem 1. Januar 2023 sind nur noch Nachkommen sowie Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partnerin oder Partner geschützt (Art. 470 Abs. 1 ZGB) – die Eltern ausdrücklich nicht mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB).
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?
Der Vorsorgeauftrag bestimmt, wer dich bei Urteilsunfähigkeit in Personensorge, Vermögenssorge und im Rechtsverkehr vertritt (Art. 360 ZGB); er muss eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB). Die Patientenverfügung regelt allein medizinische Behandlungsentscheide (Art. 370 ZGB) und genügt schon in Maschinenschrift, wenn sie datiert und unterschrieben ist (Art. 371 ZGB).
Erbt mein Partner im Konkubinat automatisch?
Nein. Das Schweizer Erbrecht kennt für Konkubinatspaare kein gesetzliches Erbrecht – ohne Testament oder Erbvertrag erbt die Partnerin oder der Partner nichts. Begünstigen lässt sich sie oder er nur im Rahmen der frei verfügbaren Quote.
Gilt in der Schweiz die Widerspruchslösung bei der Organspende?
Noch nicht. Die Stimmbevölkerung hat die erweiterte Widerspruchsregelung am 15. Mai 2022 angenommen, das revidierte Transplantationsgesetz ist aber noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt die Zustimmungslösung: Ohne dokumentierten Willen werden die Angehörigen gefragt. Den verbindlichen Stand kommuniziert das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Das Wichtigste: dass deine Liebsten wissen, wo alles liegt
Mit Angel Reminder hältst du fest, wo deine Konten, Verträge und Wünsche liegen – und stellst es im Ernstfall den richtigen Menschen zu. Ohne Passwörter.
Angel Reminder