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Vorsorgeauftrag statt KESB: Selbst bestimmen statt Beistandschaft

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 8 Min. · Für Schweizer Vorsorgende

Wenn du urteilsunfähig wirst und keine eigene Vorsorge getroffen hast, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft errichten und bestimmen, wer für dich handelt. Das Schweizer Recht erlaubt dir, dem zuvorzukommen: Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-363 ZGB) bestimmst du selbst, wer im Fall deiner Urteilsunfähigkeit handelt und mit welchen Befugnissen. Dieser Artikel erklärt, wann die Behörde einschreitet, warum eigene Vorsorge ihr vorgeht, und wo die Grenzen der Selbstbestimmung liegen.

Ein Begriff vorweg: Von einer «Vormundschaft» für Erwachsene ist oft noch die Rede – es gibt sie nicht mehr. Mit dem Erwachsenenschutzrecht (in Kraft seit 1. Januar 2013) wurde sie abgeschafft. Im ZGB kommt der Vormund nur noch im Kindesrecht vor (Art. 327a ff. ZGB). Für Erwachsene kennt das Gesetz ausschliesslich Beistandschaften (Art. 390-398 ZGB).

Kurz gesagt: Ohne eigene Vorsorge kann die KESB eine Beistandschaft errichten und bestimmen, wer für dich handelt. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmst du das selbst – und die behördliche Massnahme wird nach Art. 389 ZGB grundsätzlich überflüssig. Aber: Sind deine Interessen gefährdet, kann die Behörde trotzdem einschreiten.

Wann schreitet die KESB ein?

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme nicht nach freiem Ermessen an. Art. 389 Abs. 1 ZGB nennt zwei Voraussetzungen, die kumulativ zu prüfen sind:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, errichtet die Behörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 ZGB) – auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 3 ZGB).

Was die KESB konkret anordnen kann

Das Gesetz kennt vier Arten von Beistandschaften, die auch kombiniert werden können (Art. 397 ZGB). Eine Vormundschaft für Erwachsene ist nicht darunter – sie wurde 2013 abgeschafft:

Wie ein Vorsorgeauftrag die behördliche Massnahme verdrängt

Der Vorsorgeauftrag ist genau die «eigene Vorsorge», die Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB meint. Mit ihm beauftragst du eine natürliche oder juristische Person, im Fall deiner Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder dich im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Du bestimmst:

Was dann passiert: Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Liegt einer vor, prüft sie nach Art. 363 Abs. 2 ZGB vier Punkte: ob er gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und ob weitere Massnahmen erforderlich sind. Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, händigt ihr die Behörde eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt (Art. 363 Abs. 3 ZGB) – damit kann sie sich gegenüber Bank, Spital und Amt ausweisen.

Formvorschriften für den Vorsorgeauftrag

Die Form steht in Art. 361 ZGB (nicht in Art. 360, der Grundsatz und Inhalt regelt). Es gibt genau zwei zulässige Formen – und Zeugen sind bei keiner der beiden vorgesehen:

Der Widerruf erfolgt in einer der Formen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind, oder durch Vernichtung der Urkunde; ein neuer Vorsorgeauftrag tritt an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos bloss eine Ergänzung ist (Art. 362 ZGB).

Grenzen der Selbstbestimmung – wann die Behörde trotzdem einschreitet

Ein Vorsorgeauftrag schliesst die Behörde nicht dauerhaft aus. Nach Art. 368 Abs. 1 ZGB trifft die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Massnahmen – von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person –, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. Sie kann dabei insbesondere (Art. 368 Abs. 2 ZGB):

Zwei weitere Fälle greifen unabhängig davon:

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden – auch durch nahestehende Personen (Art. 450 ZGB). Die Kantone bestimmen zudem die Aufsichtsbehörden (Art. 441 ZGB).

Wirst du wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen (Art. 369 Abs. 1 ZGB).

Kombination mit Patientenverfügung

Ein Vorsorgeauftrag regelt wer handelt und wie (Verfahren, Vertretung). Eine Patientenverfügung regelt was medizinisch gewollt ist (Einwilligung/Nichteinwilligung in bestimmte Massnahmen). Beide Dokumente ergänzen sich:

Ein guter Vorsorgeauftrag verweist auf die Patientenverfügung und weist die beauftragte Person an, diese zu befolgen.

Eintrag beim Zivilstandsamt – die Stelle, die zählt

Hier lohnt sich Genauigkeit, denn eine falsche Registrierung nützt im Ernstfall nichts. Das Gesetz sieht eine Stelle vor:

Daneben gibt es private Vorsorgeregister. Sie können die Auffindbarkeit zusätzlich verbessern, ersetzen den Eintrag beim Zivilstandsamt aber nicht: Ein Vorsorgeauftrag, der nur in einem privaten Register liegt, wird von der Behörde nicht zwingend gefunden. Der Eintrag ist freiwillig – aber wer ihn unterlässt, muss dafür sorgen, dass Angehörige den Hinterlegungsort kennen.

Praktische Empfehlung für Schweizer Vorsorgende

Schritt 1: Vorsorgeauftrag errichten

Wähle die beauftragte Person und eine Ersatzperson, umschreibe die Aufgaben so präzise wie möglich und halte alles in einer der beiden Formen von Art. 361 Abs. 1 ZGB fest: öffentlich beurkundet bei einer Urkundsperson oder eigenhändig – dann vollständig von Hand, datiert und unterschrieben. Zeugen brauchst du nicht.

Schritt 2: Patientenverfügung erstellen

Erstelle eine Patientenverfügung, die regelt, welchen medizinischen Massnahmen du zustimmst oder nicht zustimmst (Art. 370 Abs. 1 ZGB).

Schritt 3: Eintragen und hinterlegen

Lass den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt eintragen (Art. 361 Abs. 3 ZGB) und halte fest, wo die Originale liegen. Bei Angel Reminder kannst du diese Info speichern und Zugriffsberechtigungen festlegen.

Häufige Fragen

Wann schreitet die KESB ein?

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnet eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung durch Familie, nahestehende Personen oder Dienste nicht ausreicht und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Sie errichtet dann eine Beistandschaft (Art. 390 ZGB). Eine Vormundschaft für Erwachsene gibt es seit dem Erwachsenenschutzrecht von 2013 nicht mehr – im ZGB kommt der Vormund nur noch im Kindesrecht vor.

Kann ein Vorsorgeauftrag eine Beistandschaft verhindern?

Ja. Ein wirksamer Vorsorgeauftrag ist eigene Vorsorge im Sinn von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und geht der behördlichen Massnahme vor. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft nach Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob der Auftrag gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, ob die beauftragte Person geeignet ist und ob weitere Massnahmen erforderlich sind. Deckt der Auftrag die nötigen Aufgaben ab, ist eine Beistandschaft in der Regel nicht erforderlich.

Gibt es Fälle, in denen die KESB trotzdem einschreitet?

Ja. Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, sie zu Inventar, periodischer Rechnungsablage und Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Art. 368 Abs. 2 ZGB). Bei Interessenkollision entfallen die Befugnisse von Gesetzes wegen (Art. 365 Abs. 3 ZGB).

Was unterscheidet Vorsorgeauftrag von Patientenverfügung?

Der Vorsorgeauftrag regelt, wer handelt und mit welchen Befugnissen (Art. 360 ZGB). Die Patientenverfügung legt fest, welchen medizinischen Massnahmen du im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmst oder nicht zustimmst (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Beide ergänzen sich – ein guter Vorsorgeauftrag verweist auf die Patientenverfügung.

Ist ein Vorsorgeauftrag gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, er ist freiwillig. Ohne Vorsorgeauftrag hat der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner von Gesetzes wegen ein beschränktes Vertretungsrecht, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt oder regelmässig persönlich Beistand geleistet wird (Art. 374 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht deckt nur den üblichen Unterhaltsbedarf und die ordentliche Vermögensverwaltung; für ausserordentliche Vermögensgeschäfte braucht es die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB). Reicht das nicht, errichtet die Behörde eine Beistandschaft.

Weiterführend: Vorsorgeauftrag Schweiz, Patientenverfügung Schweiz, Schweizer Erbrecht.

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