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Patientenverfügung in der Schweiz: Maschinenschrift genügt
Rechtsstand:
Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, mit dem du im Voraus festlegst, welche medizinischen Behandlungen du in bestimmten Situationen wünschst oder ablehnst – für den Fall, dass du deinen Willen selbst nicht mehr äussern kannst, etwa nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit.
Kurz gesagt: Für die Patientenverfügung genügt Schriftlichkeit – du darfst sie am Computer schreiben. Eigenhändig sein muss nur die Unterschrift.
- Form: schriftlich errichtet, datiert, unterzeichnet (Art. 371 Abs. 1 ZGB).
- Maschinenschrift genügt: Das Gesetz verlangt keine Handschrift für den Text.
- Kostenlos: keine Beurkundung, keine Beglaubigung nötig.
- Widerruf: jederzeit, sinngemäss nach den Regeln des Vorsorgeauftrags (Art. 371 Abs. 3 i.V.m. Art. 362 ZGB).
- Versichertenkarte: Existenz und Hinterlegungsort können eingetragen werden (Art. 371 Abs. 2 ZGB).
Was in eine Patientenverfügung gehört
Nach Art. 370 Abs. 1 ZGB kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Je konkreter du Situationen und Wünsche beschreibst, desto eher kann das Behandlungsteam sie umsetzen. Typische Inhalte sind:
- Behandlungswünsche je Situation: z. B. bei aussichtsloser Erkrankung oder dauerhaftem Bewusstseinsverlust.
- Lebenserhaltende Massnahmen: ob du künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Wiederbelebung wünschst oder ablehnst.
- Schmerz- & Palliativbehandlung: deine Haltung zu Schmerzlinderung und lindernder Begleitung.
- Vertretende Person: Nach Art. 370 Abs. 2 ZGB kannst du eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall deiner Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Massnahmen bespricht und in deinem Namen entscheidet – und du kannst ihr Weisungen erteilen.
- Ersatzverfügungen: Für den Fall, dass die bezeichnete Person nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, kannst du Ersatzverfügungen treffen (Art. 370 Abs. 3 ZGB).
- Persönliche Wertvorstellungen: was dir Lebensqualität bedeutet – das hilft bei der Auslegung.
Vage Formulierungen wie „keine Apparatemedizin" sind schwer umzusetzen. Beschreibe lieber, welche Massnahmen du in welcher Lage willst – idealerweise nach einem ärztlichen Gespräch.
Formvorschriften: Maschinenschrift genügt
Die Formvorschrift steht in Art. 371 Abs. 1 ZGB: Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Mehr verlangt das Gesetz nicht:
- Schriftlich: Der Text darf maschinenschriftlich verfasst und ausgedruckt werden. Handschrift ist nicht verlangt.
- Datiert: Das Datum muss auf dem Dokument stehen.
- Unterschrieben: Die eigenhändige Unterschrift ist erforderlich.
- Keine Beurkundung: Eine Notarin oder ein Notar muss nicht mitwirken; es entstehen keine Gebühren.
Zusätzlich kann nach Art. 371 Abs. 2 ZGB, wer eine Patientenverfügung errichtet hat, diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen.
Wichtiger Unterschied zum Vorsorgeauftrag
Hier hält sich ein Irrtum hartnäckig: Der Vorsorgeauftrag müsse zwingend von Hand geschrieben sein. Das stimmt nicht. Art. 361 Abs. 1 ZGB lässt zwei gleichwertige Wege zu – der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Nur wenn du die eigenhändige Variante wählst, greift Art. 361 Abs. 2 ZGB: dann von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben, datieren, unterzeichnen.
| Aspekt | Patientenverfügung | Vorsorgeauftrag |
|---|---|---|
| Form | Schriftlich, datiert, unterzeichnet – Maschinenschrift genügt (Art. 371 Abs. 1 ZGB) | Eigenhändig oder öffentlich beurkundet (Art. 361 Abs. 1 ZGB) |
| Inhalt | Medizinische Massnahmen (das Was), Art. 370 ZGB | Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr (das Wer), Art. 360 ZGB |
| Kosten | Keine – weder Beurkundung noch Beglaubigung nötig | Eigenhändig kostenlos; bei öffentlicher Beurkundung Gebühren der Urkundsperson |
| Registrierung | Eintrag auf der Versichertenkarte möglich (Art. 371 Abs. 2 ZGB) | Eintrag in die zentrale Datenbank durch das Zivilstandsamt auf Antrag (Art. 361 Abs. 3 ZGB) |
Ändern und widerrufen
Art. 371 Abs. 3 ZGB erklärt die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags für sinngemäss anwendbar. Nach Art. 362 ZGB gilt damit:
- Jederzeit widerrufbar in einer der Formen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB).
- Vernichtung der Urkunde wirkt ebenfalls als Widerruf (Art. 362 Abs. 2 ZGB).
- Neue Verfügung ersetzt die alte: Errichtest du eine neue, ohne die frühere ausdrücklich aufzuheben, tritt die neue an ihre Stelle – sofern sie nicht zweifellos bloss eine Ergänzung darstellt (Art. 362 Abs. 3 ZGB).
Regelmässig aktualisieren
Das Gesetz schreibt keine Aktualisierungsfrist vor. Aus praktischen Gründen ist eine regelmässige Auffrischung trotzdem dringend empfohlen:
- Alle 1-2 Jahre: Eine neue Unterschrift bestätigt den aktuellen Willen.
- Bei grossen Lebensänderungen: Heirat, Kinder, Krankheit, Scheidung.
- Bei medizinischen Entwicklungen: Neue Behandlungsmöglichkeiten verändern die Lage.
Eine alte Verfügung verliert ihre Gültigkeit nicht automatisch – aber je älter sie ist, desto eher entstehen die begründeten Zweifel, die Art. 372 Abs. 2 ZGB dem Behandlungsteam als Grund zum Abweichen gibt.
Was im Ernstfall geschieht
Ist eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig und nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab; dringliche Fälle bleiben vorbehalten (Art. 372 Abs. 1 ZGB). Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Verfügung – ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Wird der Verfügung nicht entsprochen, ist im Patientendossier festzuhalten, warum (Art. 372 Abs. 3 ZGB).
Nach Art. 373 ZGB kann jede nahestehende Person schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass der Verfügung nicht entsprochen wird, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind oder dass die Verfügung nicht auf freiem Willen beruht.
Abgrenzung: Patientenverfügung vs. Vorsorgeauftrag
Diese Dokumente werden oft verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Wichtig ist der Unterschied zwischen dem Was (Behandlung) und dem Wer (Vertretung):
- Patientenverfügung (Art. 370-373 ZGB): Legt fest, welche medizinischen Massnahmen du willst oder ablehnst. Regelt das Was der Behandlung.
- Vorsorgeauftrag (Art. 360-363 ZGB): Bestimmt, wer für dich Personensorge, Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt. Regelt das Wer.
- Beide ergänzen sich: Eine Kombination ist empfohlen – die Verfügung sagt, was du willst, der Auftrag sagt, wer das durchsetzt.
Aufbewahrung und Hinterlegung
Eine Patientenverfügung wirkt nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Bewahre das Original gut auffindbar auf und informiere deine Vertrauensperson sowie nahe Angehörige, wo es liegt.
- Zuhause: Gut auffindbarer Ort, mit Hinweis für Angehörige.
- Versichertenkarte: Existenz und Hinterlegungsort eintragen lassen (Art. 371 Abs. 2 ZGB) – dort schaut das Behandlungsteam nach.
- Angehörige informieren: Sie wissen, wo das Original liegt.
Häufige Fragen
Genügt für eine Patientenverfügung in der Schweiz Maschinenschrift?
Ja. Nach Art. 371 Abs. 1 ZGB ist die Patientenverfügung schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Gesetz verlangt keine Handschrift für den Text – du darfst ihn also am Computer schreiben und ausdrucken. Eigenhändig sein muss die Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.
Muss ein Vorsorgeauftrag eigenhändig geschrieben sein?
Nicht zwingend. Art. 361 Abs. 1 ZGB lässt zwei Wege offen: Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Nur wenn du die eigenhändige Variante wählst, gilt Art. 361 Abs. 2 ZGB – dann ist der Auftrag von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Bei der öffentlichen Beurkundung übernimmt eine Urkundsperson; dafür fallen Kosten an. Das ist der eigentliche Unterschied zur Patientenverfügung, für die Art. 371 Abs. 1 ZGB blosse Schriftlichkeit genügen lässt.
Wie oft muss ich meine Patientenverfügung in der Schweiz aktualisieren?
Das Gesetz schreibt keine Frist vor, empfohlen wird jedoch eine regelmässige Aktualisierung alle 1-2 Jahre. Eine aktuelle Verfügung stärkt die Vertrauensbasis, dass sie den aktuellen Willen widerspiegelt. Nach jeder Änderung muss die Verfügung neu datiert und unterschrieben werden.
Kann ich meine Patientenverfügung in der Schweiz jederzeit ändern?
Ja. Art. 371 Abs. 3 ZGB erklärt die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags für sinngemäss anwendbar. Nach Art. 362 ZGB kannst du jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind, oder die Urkunde vernichten. Errichtest du eine neue Verfügung, ohne die frühere ausdrücklich aufzuheben, tritt die neue an die Stelle der früheren, sofern sie nicht zweifellos bloss eine Ergänzung ist.
Wann ist eine Patientenverfügung in der Schweiz unwirksam?
Wenn die Form von Art. 371 Abs. 1 ZGB nicht eingehalten ist – nicht schriftlich, nicht datiert, nicht unterschrieben. Inhaltlich entspricht die Ärztin oder der Arzt der Patientenverfügung, ausser wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Wird ihr nicht entsprochen, kann jede nahestehende Person schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 373 ZGB). Eine jahrelang nicht aktualisierte Verfügung ist nicht automatisch unwirksam, nährt aber genau solche Zweifel.
Weiterführend: Vorsorgeauftrag Schweiz · Testamentsformen Schweiz · Vorsorge-Leitfaden
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