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Testamentsformen in der Schweiz: Eigenhändig vs. öffentlich

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 7 Min. · Für Schweizer Vorsorgende

Das Schweizer ZGB kennt drei Formen der letztwilligen Verfügung (Art. 498 ZGB): die eigenhändige Form, die öffentliche Beurkundung und – nur für den Notfall – die mündliche Erklärung. Im Alltag zählen die ersten beiden. Beide sind gültig, wenn die Formvorschriften genau eingehalten werden. Ein häufiger Irrtum: Das «Berliner Testament» aus Deutschland gibt es in der Schweiz nicht – Schweizer Ehegatten können ihre Kinder nicht vollständig übergehen.

Kurz gesagt: Ein Testament wird in der Schweiz entweder eigenhändig (Art. 505 ZGB) oder öffentlich vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 499 ZGB) errichtet. Eigenhändig = alles von Hand schreiben, mit Jahr, Monat und Tag datieren, unterschreiben. Öffentlich = mehr Aufwand, mehr Rechtssicherheit. Ein «Berliner Testament» gibt es nicht – die Pflichtteile der Nachkommen bleiben.

Die Formen im Schweizer Recht

1. Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form – und bei korrekter Errichtung voll gültig. Voraussetzungen nach Art. 505 Abs. 1 ZGB:

Die Kantone müssen dafür sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können (Art. 505 Abs. 2 ZGB).

Vorteile: Keine Kosten, keine Urkundsperson, schnell erstellt.
Nachteile: Höheres Anfechtungsrisiko bei Formfehlern, keine rechtliche Beratung, Verlustgefahr.

2. Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499-501 ZGB)

Hier ist die verbreitetste Fehlvorstellung zu Hause: Die öffentliche Verfügung ist keine gerichtliche Errichtung. Nach Art. 499 ZGB erfolgt sie unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut ist. Ein Gericht ist nicht beteiligt, und ohne die zwei Zeugen ist die Form nicht gewahrt.

Der Ablauf ist im Gesetz Schritt für Schritt vorgezeichnet:

Vorteile: Höhere Rechtssicherheit, rechtliche Beratung, geringeres Formrisiko.
Nachteile: Kosten, Terminvereinbarung, mehr Aufwand.

3. Mündliche Verfügung – nur für den Notfall (Art. 506-508 ZGB)

Diese Form ist die Ausnahme und im Alltag ohne Bedeutung. Sie steht nur offen, wenn du infolge ausserordentlicher Umstände – Art. 506 Abs. 1 ZGB nennt nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse – keine der anderen Formen benutzen kannst. Du erklärst deinen letzten Willen vor zwei Zeugen und beauftragst sie, ihn beurkunden zu lassen; die Zeugen halten ihn sofort schriftlich fest und legen ihn ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde nieder (Art. 507 ZGB). Wird dir später wieder eine andere Form möglich, verliert die mündliche Verfügung nach 14 Tagen ihre Gültigkeit (Art. 508 ZGB).

Das «Berliner Testament» – Import-Irrtum aus Deutschland

Im deutschen Recht ist das «Berliner Testament» verbreitet: Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider.

Diese Figur kennt das Schweizer ZGB nicht. Schweizer Ehegatten können sich gegenseitig weitgehend begünstigen, aber:

In der klassischen Konstellation «Ehegatte und Kinder» sind damit ein Viertel für die Nachkommen und ein Viertel für den Ehegatten gebunden; über die verbleibende Hälfte kannst du frei verfügen. Der überlebende Ehegatte kann so auf bis zu drei Viertel des Nachlasses kommen – aber nicht auf alles.

Wenn der Wille nicht frei gebildet war

Eine Verfügung, die unter Druck oder Täuschung zustande kam, ist nicht bindend:

Formmangel – wenn die Form nicht gewahrt ist

Ein Formmangel macht die Verfügung nicht von selbst nichtig: Nach Art. 520 Abs. 1 ZGB wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Liegt die Formwidrigkeit darin, dass Personen mitgewirkt haben, die selbst oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB). Typische Mängel:

Widerruf von Testamenten

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden:

Praktische Empfehlung für Schweizer Vorsorgende

Kleine Nachlässe: Eigenhändig reicht oft

Wenn du wenige Vermögenswerte und klare Verhältnisse hast, kann ein eigenhändiges Testament ausreichen. Beachte aber: Je komplexer die Situation, desto höher das Anfechtungsrisiko.

Grosse Nachlässe: Öffentliche Form empfohlen

Bei grösserem Vermögen, komplexen Familienverhältnissen oder Pflichtteilsfragen ist die öffentliche Form ratsam. Die Urkundsperson berät dich und führt durch die Formvorschriften – vergiss dabei nicht, dass zwei Zeugen zwingend mitwirken müssen.

Wichtig: Dokumentation

Unabhängig von der Form: Halte fest, wo dein Testament liegt. Bei Angel Reminder kannst du diese Info speichern und festlegen, wer im Ernstfall Zugriff erhält.

Häufige Fragen

Was ist ein Berliner Testament und gibt es das in der Schweiz?

Das Berliner Testament (Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider) ist eine Figur des deutschen Rechts und im Schweizer ZGB nicht vorgesehen. Schweizer Ehegatten können sich gegenseitig weitgehend begünstigen, aber die Nachkommen behalten ihren Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB): neben einem überlebenden Ehegatten also einen Viertel des Nachlasses, ohne Ehegatten die Hälfte.

Kann ich ein Testament selbst schreiben?

Ja. Ein eigenhändiges Testament (Art. 505 Abs. 1 ZGB) ist gültig, wenn es vom ersten bis zum letzten Wort von Hand geschrieben ist, Jahr, Monat und Tag der Errichtung angibt und unterschrieben ist. Zeugen sind nicht erforderlich, eine Urkundsperson ist nicht notwendig.

Was ist ein öffentliches Testament?

Die öffentliche letztwillige Verfügung wird nach Art. 499 ZGB vor einem Beamten, einer Notarin oder einer anderen nach kantonalem Recht zuständigen Urkundsperson errichtet – unter Mitwirkung von zwei Zeugen. Ein Gericht ist daran nicht beteiligt. Du teilst der Urkundsperson deinen Willen mit, sie setzt die Urkunde auf und gibt sie dir zu lesen; du unterschreibst, die Urkundsperson datiert und unterschreibt ebenfalls (Art. 500 ZGB). Unmittelbar danach erklärst du den zwei Zeugen vor der Urkundsperson, dass die Urkunde deine letztwillige Verfügung enthält; die Zeugen bestätigen das mit ihrer Unterschrift (Art. 501 ZGB). Die Zeugen müssen den Inhalt nicht kennen.

Was passiert, wenn ein Testament unter Druck oder Täuschung entstanden ist?

Verfügungen, die unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet wurden, sind ungültig (Art. 469 Abs. 1 ZGB). Sie werden jedoch gültig, wenn der Erblasser sie nicht innert Jahresfrist aufhebt, nachdem er vom Irrtum oder der Täuschung erfahren hat oder der Zwang weggefallen ist (Art. 469 Abs. 2 ZGB). Nach dem Erbgang wird die Verfügung auf Ungültigkeitsklage hin für ungültig erklärt (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Klagen kann, wer als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat; die Klage verjährt nach Art. 521 ZGB grundsätzlich ein Jahr nach Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Verfügung.

Wie kann ich ein Testament widerrufen?

Durch einen Widerruf in einer der Formen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind – ganz oder teilweise (Art. 509 ZGB), durch Vernichtung der Urkunde (Art. 510 ZGB) oder durch eine spätere Verfügung, die die frühere ersetzt (Art. 511 ZGB). Für einen Erbvertrag gilt das nicht: Er kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB); einseitig nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 513 Abs. 2 und Art. 514 ZGB.

Weiterführend: Schweizer Erbrecht, Erbvertrag Schweiz, Willensvollstrecker Schweiz.

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