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Testamentsformen in der Schweiz: Eigenhändig vs. öffentlich
Rechtsstand:
Das Schweizer ZGB kennt drei Formen der letztwilligen Verfügung (Art. 498 ZGB): die eigenhändige Form, die öffentliche Beurkundung und – nur für den Notfall – die mündliche Erklärung. Im Alltag zählen die ersten beiden. Beide sind gültig, wenn die Formvorschriften genau eingehalten werden. Ein häufiger Irrtum: Das «Berliner Testament» aus Deutschland gibt es in der Schweiz nicht – Schweizer Ehegatten können ihre Kinder nicht vollständig übergehen.
Kurz gesagt: Ein Testament wird in der Schweiz entweder eigenhändig (Art. 505 ZGB) oder öffentlich vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 499 ZGB) errichtet. Eigenhändig = alles von Hand schreiben, mit Jahr, Monat und Tag datieren, unterschreiben. Öffentlich = mehr Aufwand, mehr Rechtssicherheit. Ein «Berliner Testament» gibt es nicht – die Pflichtteile der Nachkommen bleiben.
- Eigenhändiges Testament: von Hand geschrieben, mit Jahr, Monat und Tag datiert, unterschrieben (Art. 505 Abs. 1 ZGB).
- Öffentliche Verfügung: vor Beamter, Notar oder Urkundsperson – unter Mitwirkung von zwei Zeugen (Art. 499-501 ZGB). Kein Gericht.
- Mündliche Verfügung: nur in ausserordentlichen Umständen, vor zwei Zeugen (Art. 506-508 ZGB).
- Berliner Testament: gibt es in CH nicht – Pflichtteile bleiben.
- Irrtum, Täuschung, Drohung, Zwang machen die Verfügung ungültig (Art. 469, 519 ZGB).
- Formmangel führt auf Klage hin zur Ungültigkeit (Art. 520 ZGB).
- Widerruf durch Formakt, Vernichtung oder spätere Verfügung (Art. 509-511 ZGB).
Die Formen im Schweizer Recht
1. Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form – und bei korrekter Errichtung voll gültig. Voraussetzungen nach Art. 505 Abs. 1 ZGB:
- Eigenhändig geschrieben: Vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand geschrieben. Keine Schreibmaschine, kein Computer, kein ausgedrucktes Formular mit Unterschrift – alles handschriftlich.
- Datiert: Das Gesetz verlangt Jahr, Monat und Tag der Errichtung. Fehlt oder stimmt das Datum nicht, ist die Verfügung nicht automatisch ungültig: Nach Art. 520a ZGB wird sie nur dann für ungültig erklärt, wenn sich die Zeitangaben nicht anders feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit oder der Reihenfolge mehrerer Verfügungen nötig ist. Verlass dich nicht darauf – datiere vollständig.
- Unterschrieben: Die Verfügung ist mit der Unterschrift des Erblassers zu versehen. Üblich und sicher ist die Unterschrift am Schluss mit Vor- und Nachname.
Die Kantone müssen dafür sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können (Art. 505 Abs. 2 ZGB).
Vorteile: Keine Kosten, keine Urkundsperson, schnell erstellt.
Nachteile: Höheres Anfechtungsrisiko bei Formfehlern, keine rechtliche Beratung, Verlustgefahr.
2. Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499-501 ZGB)
Hier ist die verbreitetste Fehlvorstellung zu Hause: Die öffentliche Verfügung ist keine gerichtliche Errichtung. Nach Art. 499 ZGB erfolgt sie unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut ist. Ein Gericht ist nicht beteiligt, und ohne die zwei Zeugen ist die Form nicht gewahrt.
Der Ablauf ist im Gesetz Schritt für Schritt vorgezeichnet:
- Mitwirkung der Urkundsperson (Art. 500 ZGB): Du teilst der Urkundsperson deinen Willen mit. Sie setzt die Urkunde auf oder lässt sie aufsetzen und gibt sie dir zu lesen. Du unterschreibst die Urkunde. Die Urkundsperson datiert und unterschreibt ebenfalls.
- Mitwirkung der Zeugen (Art. 501 ZGB): Unmittelbar nach Datierung und Unterzeichnung erklärst du den zwei Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson, dass du die Urkunde gelesen hast und dass sie deine letztwillige Verfügung enthält.
- Bestätigung der Zeugen: Die Zeugen bestätigen auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift, dass du diese Erklärung vor ihnen abgegeben hast und dabei nach ihrer Wahrnehmung verfügungsfähig warst.
- Kein Einblick nötig: Die Zeugen müssen den Inhalt der Urkunde nicht kennen (Art. 501 Abs. 3 ZGB). Deine Verfügung bleibt inhaltlich vertraulich.
Vorteile: Höhere Rechtssicherheit, rechtliche Beratung, geringeres Formrisiko.
Nachteile: Kosten, Terminvereinbarung, mehr Aufwand.
3. Mündliche Verfügung – nur für den Notfall (Art. 506-508 ZGB)
Diese Form ist die Ausnahme und im Alltag ohne Bedeutung. Sie steht nur offen, wenn du infolge ausserordentlicher Umstände – Art. 506 Abs. 1 ZGB nennt nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse – keine der anderen Formen benutzen kannst. Du erklärst deinen letzten Willen vor zwei Zeugen und beauftragst sie, ihn beurkunden zu lassen; die Zeugen halten ihn sofort schriftlich fest und legen ihn ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde nieder (Art. 507 ZGB). Wird dir später wieder eine andere Form möglich, verliert die mündliche Verfügung nach 14 Tagen ihre Gültigkeit (Art. 508 ZGB).
Das «Berliner Testament» – Import-Irrtum aus Deutschland
Im deutschen Recht ist das «Berliner Testament» verbreitet: Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider.
Diese Figur kennt das Schweizer ZGB nicht. Schweizer Ehegatten können sich gegenseitig weitgehend begünstigen, aber:
- Der Pflichtteil beträgt seit der Erbrechtsrevision (in Kraft seit 1.1.2023) einheitlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB) – es gibt keine feste Quote «ein Viertel».
- Neben einem überlebenden Ehegatten erben die Nachkommen gesetzlich die Hälfte des Nachlasses (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Ihr Pflichtteil ist damit ein Viertel des Nachlasses.
- Ohne überlebenden Ehegatten steht den Nachkommen der ganze Nachlass zu (Art. 457 ZGB) – ihr Pflichtteil beträgt dann die Hälfte.
- Der überlebende Ehegatte erbt neben Nachkommen gesetzlich die Hälfte (Art. 462 Ziff. 1 ZGB); sein Pflichtteil ist die Hälfte davon, also ein Viertel. Gesetzlicher Erbanspruch und Pflichtteil sind zwei verschiedene Grössen.
In der klassischen Konstellation «Ehegatte und Kinder» sind damit ein Viertel für die Nachkommen und ein Viertel für den Ehegatten gebunden; über die verbleibende Hälfte kannst du frei verfügen. Der überlebende Ehegatte kann so auf bis zu drei Viertel des Nachlasses kommen – aber nicht auf alles.
Wenn der Wille nicht frei gebildet war
Eine Verfügung, die unter Druck oder Täuschung zustande kam, ist nicht bindend:
- Willensmängel (Art. 469 Abs. 1 ZGB): Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
- Jahresfrist (Art. 469 Abs. 2 ZGB): Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn der Erblasser sie nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er vom Irrtum oder der Täuschung erfahren hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
- Offenbarer Irrtum (Art. 469 Abs. 3 ZGB): Betrifft der Irrtum erkennbar nur Personen oder Sachen und lässt sich der wirkliche Wille bestimmt feststellen, wird die Verfügung entsprechend richtiggestellt statt aufgehoben.
- Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB): Nach dem Erbgang wird eine Verfügung auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn der Erblasser nicht verfügungsfähig war, wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist oder wenn ihr Inhalt rechtswidrig oder unsittlich ist. Klagen kann, wer als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat.
- Fristen (Art. 521 ZGB): Die Ungültigkeitsklage verjährt ein Jahr nach Kenntnis von Verfügung und Ungültigkeitsgrund, in jedem Fall zehn Jahre nach Eröffnung der Verfügung. Einredeweise kann die Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden.
Formmangel – wenn die Form nicht gewahrt ist
Ein Formmangel macht die Verfügung nicht von selbst nichtig: Nach Art. 520 Abs. 1 ZGB wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Liegt die Formwidrigkeit darin, dass Personen mitgewirkt haben, die selbst oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB). Typische Mängel:
- Nicht eigenhändig: Mit dem Computer geschrieben, ausgedruckt und nur unterschrieben – die Form von Art. 505 ZGB ist verfehlt.
- Datum fehlt oder ist unrichtig: Bei eigenhändigen Verfügungen gilt die Sonderregel von Art. 520a ZGB (siehe oben) – der Mangel schadet nur, wenn das Datum sich nicht anders feststellen lässt und rechtserheblich ist.
- Keine Unterschrift: Ohne Unterschrift fehlt ein zwingendes Formelement.
- Zeugen fehlen bei der öffentlichen Verfügung: Ohne die Mitwirkung von zwei Zeugen nach Art. 499 und 501 ZGB ist die öffentliche Form nicht eingehalten.
- Nachträgliche Änderungen ohne Form: Durchstreichen oder Ergänzen ausserhalb der vorgeschriebenen Form ist als Verfügung nicht formgültig; als Widerruf kann es allerdings nach Art. 509-511 ZGB wirken.
Widerruf von Testamenten
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden:
- Formeller Widerruf (Art. 509 ZGB): Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind – ganz oder zum Teil.
- Vernichtung (Art. 510 ZGB): Der Widerruf kann auch durch Vernichtung der Urkunde erfolgen. Wird die Urkunde zufällig oder durch Verschulden anderer vernichtet, verliert die Verfügung ihre Gültigkeit, sofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
- Spätere Verfügung (Art. 511 ZGB): Eine neue Verfügung tritt an die Stelle der früheren, soweit sie nicht zweifellos bloss eine Ergänzung ist.
- Erbvertrag: Er wird nicht einseitig «widerrufen». Die Vertragschliessenden können ihn jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufheben (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Einseitig geht das nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 513 Abs. 2 (Enterbungsgrund) und Art. 514 ZGB (Rücktritt bei Nichterfüllung).
Praktische Empfehlung für Schweizer Vorsorgende
Kleine Nachlässe: Eigenhändig reicht oft
Wenn du wenige Vermögenswerte und klare Verhältnisse hast, kann ein eigenhändiges Testament ausreichen. Beachte aber: Je komplexer die Situation, desto höher das Anfechtungsrisiko.
Grosse Nachlässe: Öffentliche Form empfohlen
Bei grösserem Vermögen, komplexen Familienverhältnissen oder Pflichtteilsfragen ist die öffentliche Form ratsam. Die Urkundsperson berät dich und führt durch die Formvorschriften – vergiss dabei nicht, dass zwei Zeugen zwingend mitwirken müssen.
Wichtig: Dokumentation
Unabhängig von der Form: Halte fest, wo dein Testament liegt. Bei Angel Reminder kannst du diese Info speichern und festlegen, wer im Ernstfall Zugriff erhält.
Häufige Fragen
Was ist ein Berliner Testament und gibt es das in der Schweiz?
Das Berliner Testament (Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider) ist eine Figur des deutschen Rechts und im Schweizer ZGB nicht vorgesehen. Schweizer Ehegatten können sich gegenseitig weitgehend begünstigen, aber die Nachkommen behalten ihren Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB): neben einem überlebenden Ehegatten also einen Viertel des Nachlasses, ohne Ehegatten die Hälfte.
Kann ich ein Testament selbst schreiben?
Ja. Ein eigenhändiges Testament (Art. 505 Abs. 1 ZGB) ist gültig, wenn es vom ersten bis zum letzten Wort von Hand geschrieben ist, Jahr, Monat und Tag der Errichtung angibt und unterschrieben ist. Zeugen sind nicht erforderlich, eine Urkundsperson ist nicht notwendig.
Was ist ein öffentliches Testament?
Die öffentliche letztwillige Verfügung wird nach Art. 499 ZGB vor einem Beamten, einer Notarin oder einer anderen nach kantonalem Recht zuständigen Urkundsperson errichtet – unter Mitwirkung von zwei Zeugen. Ein Gericht ist daran nicht beteiligt. Du teilst der Urkundsperson deinen Willen mit, sie setzt die Urkunde auf und gibt sie dir zu lesen; du unterschreibst, die Urkundsperson datiert und unterschreibt ebenfalls (Art. 500 ZGB). Unmittelbar danach erklärst du den zwei Zeugen vor der Urkundsperson, dass die Urkunde deine letztwillige Verfügung enthält; die Zeugen bestätigen das mit ihrer Unterschrift (Art. 501 ZGB). Die Zeugen müssen den Inhalt nicht kennen.
Was passiert, wenn ein Testament unter Druck oder Täuschung entstanden ist?
Verfügungen, die unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet wurden, sind ungültig (Art. 469 Abs. 1 ZGB). Sie werden jedoch gültig, wenn der Erblasser sie nicht innert Jahresfrist aufhebt, nachdem er vom Irrtum oder der Täuschung erfahren hat oder der Zwang weggefallen ist (Art. 469 Abs. 2 ZGB). Nach dem Erbgang wird die Verfügung auf Ungültigkeitsklage hin für ungültig erklärt (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Klagen kann, wer als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat; die Klage verjährt nach Art. 521 ZGB grundsätzlich ein Jahr nach Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Verfügung.
Wie kann ich ein Testament widerrufen?
Durch einen Widerruf in einer der Formen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind – ganz oder teilweise (Art. 509 ZGB), durch Vernichtung der Urkunde (Art. 510 ZGB) oder durch eine spätere Verfügung, die die frühere ersetzt (Art. 511 ZGB). Für einen Erbvertrag gilt das nicht: Er kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB); einseitig nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 513 Abs. 2 und Art. 514 ZGB.
Weiterführend: Schweizer Erbrecht, Erbvertrag Schweiz, Willensvollstrecker Schweiz.
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