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Erbvertrag in der Schweiz: Form, Gültigkeit, Aufhebung

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 7 Min. · Stand: 21. Juli 2026 · Art. 512-516 ZGB

Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person über den Nachlass. Anders als ein Testament bindet er beide Seiten – deshalb schreibt das Gesetz für die Errichtung die strengste Form vor, die das ZGB kennt.

Kurz gesagt: Ein Erbvertrag bindet alle Parteien. Für die Errichtung gilt die strenge öffentliche Form, für die einvernehmliche Aufhebung genügt Schriftlichkeit.

Formvorschriften: öffentliche Beurkundung und zwei Zeugen

Nach Art. 512 Abs. 1 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Damit gelten die Vorschriften von Art. 499-501 ZGB:

Häufiger Irrtum: «Notar oder zwei Zeugen». Das Gesetz verlangt beides. Ein Erbvertrag, den zwei Parteien nur handschriftlich aufsetzen und unterschreiben, wahrt die Form nicht – auch dann nicht, wenn Zeugen mitunterschrieben haben, aber keine Urkundsperson mitgewirkt hat.

Unterschied zum Testament

Aspekt Testament Erbvertrag
Form Eigenhändig (Art. 505 ZGB) oder öffentlich (Art. 499 ZGB) Nur öffentlich: Urkundsperson + zwei Zeugen (Art. 512 ZGB)
Parteien Nur der Erblasser Erblasser und mindestens eine weitere Partei
Änderung Einseitig jederzeit möglich (Art. 509 ZGB) Grundsätzlich nur einvernehmlich (Art. 513 Abs. 1 ZGB)
Zweck Einseitige Verfügung Bindende Vereinbarung

Bindungswirkung: was der Vertrag blockiert

Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag verpflichten, einer Partei oder einem Dritten die Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Über sein Vermögen bleibt er zu Lebzeiten grundsätzlich frei verfügungsberechtigt (Art. 494 Abs. 2 ZGB) – mit einer wichtigen Schranke:

Nach Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen spätere Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden – ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke – der Anfechtung, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern, und im Erbvertrag nicht vorbehalten wurden.

Aufhebung: das Formgefälle, das viele überrascht

Für die Errichtung gilt die strengste Form des ZGB. Für die einvernehmliche Aufhebung gilt sie nicht: Nach Art. 513 Abs. 1 ZGB kann der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Eine erneute öffentliche Beurkundung mit Zeugen ist dafür nicht verlangt.

Einseitige Aufhebung und Rücktritt

Ohne Zustimmung der Gegenseite geht es nur in zwei gesetzlich umschriebenen Fällen:

Wichtig: Eine Pflichtteilsverletzung ist kein Rücktrittsgrund. Sie gibt den zu kurz gekommenen pflichtteilsberechtigten Erben die Herabsetzungsklage (Art. 522 f. ZGB) – der Vertrag wird dann nicht aufgehoben, sondern nur so weit herabgesetzt, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

Wenn eine Partei vorher stirbt

Erlebt der eingesetzte Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin (Art. 515 Abs. 1 ZGB). Ist der Erblasser im Zeitpunkt des Todes aus dem Vertrag bereichert, können die Erben des Verstorbenen diese Bereicherung herausverlangen, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 515 Abs. 2 ZGB).

Tritt für den Erblasser nach Errichtung eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein – etwa weil pflichtteilsberechtigte Erben hinzukommen –, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt (Art. 516 ZGB).

Formmangel: Ungültigkeit erst auf Klage

Verbreitet ist die Vorstellung, ein formfehlerhafter Erbvertrag sei automatisch nichtig. Das trifft nicht zu. Nach Art. 520 Abs. 1 ZGB wird eine Verfügung, die an einem Formmangel leidet, auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Solange niemand klagt, bleibt sie wirksam. Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selbst oder deren Angehörige bedacht sind, werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB).

Typische Formmängel:

Wird der Vertrag für ungültig erklärt, greifen ein allfälliges Testament oder die gesetzliche Erbfolge.

Erbverzicht und Erbauskauf

Der Erbvertrag ist auch das Gefäss für den Erbverzicht: Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen (Art. 495 Abs. 1 ZGB). Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Art. 495 Abs. 2 ZGB), und der Verzicht wirkt – wenn der Vertrag nichts anderes anordnet – auch gegenüber seinen Nachkommen (Art. 495 Abs. 3 ZGB).

Zwei Punkte, die in der Beratung oft untergehen:

Eingetragene Partnerschaft

Erbrechtlich sind eingetragene Partnerinnen und Partner den Ehegatten gleichgestellt: Nach Art. 462 ZGB erhalten sie neben Nachkommen die Hälfte der Erbschaft, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel und sonst die ganze Erbschaft. Diese Stellung folgt direkt aus dem ZGB – ein Vertrag ist dafür nicht nötig.

Zwei Klarstellungen:

Typische Anwendungsfälle

Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn:

Vor- und Nachteile eines Erbvertrags

Vorteile

  • Bindet alle Parteien – weniger Konfliktpotenzial.
  • Kann komplexe Situationen regeln (Firmen, Immobilien).
  • Erbverzicht gegen Gegenleistung möglich (Art. 495 ZGB).
  • Einvernehmliche Aufhebung braucht nur Schriftform (Art. 513 Abs. 1 ZGB).

Nachteile

  • Einseitige Änderung nur bei Enterbungsgrund oder Nichterfüllung.
  • Strengste Form des ZGB: Urkundsperson und zwei Zeugen.
  • Benötigt die Zustimmung aller Parteien.
  • Kosten für Urkundsperson und Beratung.

Häufige Fragen

Ist ein Erbvertrag in der Schweiz formfrei?

Nein. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Das heisst: Errichtung vor einem Beamten, einer Notarin oder einer anderen nach kantonalem Recht zuständigen Urkundsperson – und zwar unter Mitwirkung von zwei Zeugen (Art. 499 ZGB). Urkundsperson und Zeugen sind kein Entweder-oder, sondern beides zwingend. Nach Art. 512 Abs. 2 ZGB müssen die Vertragschliessenden gleichzeitig dem Beamten ihren Willen erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen unterschreiben.

Kann ein Erbvertrag in der Schweiz einvernehmlich aufgehoben werden?

Ja. Nach Art. 513 Abs. 1 ZGB kann der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Bemerkenswert ist das Formgefälle: Für die Errichtung gilt die strenge öffentliche Form mit zwei Zeugen, für die einvernehmliche Aufhebung genügt Schriftlichkeit. Zustimmen müssen aber alle Vertragsparteien.

Was passiert bei Formfehlern bei einem Erbvertrag in der Schweiz?

Ein Formmangel macht den Erbvertrag nicht von Gesetzes wegen nichtig. Nach Art. 520 Abs. 1 ZGB wird eine formmangelhafte Verfügung auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Liegt die Formwidrigkeit darin, dass Personen mitgewirkt haben, die selbst oder deren Angehörige bedacht sind, werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB). Solange niemand klagt, bleibt der Vertrag wirksam; wird er für ungültig erklärt, greifen ein allfälliges Testament oder die gesetzliche Erbfolge.

Kann ein Erbvertrag in der Schweiz einseitig aufgehoben werden?

Nur in zwei engen Fällen. Erstens kann der Erblasser einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag einseitig aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach Vertragsschluss ihm gegenüber ein Verhalten zuschulden kommen lässt, das einen Enterbungsgrund darstellt; die Aufhebung muss in einer der Formen für letztwillige Verfügungen erfolgen (Art. 513 Abs. 2 und 3 ZGB). Zweitens kann zurücktreten, wer aufgrund des Erbvertrags Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, die nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden (Art. 514 ZGB). Eine Pflichtteilsverletzung ist kein Rücktrittsgrund – sie gibt den übergangenen Erben die Herabsetzungsklage (Art. 522 f. ZGB).

Weiterführend: Testamentsformen Schweiz · Erbrecht Schweiz · Vorsorge-Leitfaden

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