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Erbvertrag in der Schweiz: Form, Gültigkeit, Aufhebung
Rechtsstand:
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person über den Nachlass. Anders als ein Testament bindet er beide Seiten – deshalb schreibt das Gesetz für die Errichtung die strengste Form vor, die das ZGB kennt.
Kurz gesagt: Ein Erbvertrag bindet alle Parteien. Für die Errichtung gilt die strenge öffentliche Form, für die einvernehmliche Aufhebung genügt Schriftlichkeit.
- Form: öffentliche letztwillige Verfügung – Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 512 i.V.m. Art. 499 ZGB).
- Einvernehmliche Aufhebung: jederzeit durch schriftliche Übereinkunft (Art. 513 Abs. 1 ZGB).
- Einseitig: nur bei Enterbungsgrund (Art. 513 Abs. 2 ZGB) oder Nichterfüllung (Art. 514 ZGB).
- Formmangel: Ungültigkeit erst auf Klage (Art. 520 ZGB), nicht von Gesetzes wegen.
- Erbverzicht: als Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf möglich (Art. 495 ZGB).
Formvorschriften: öffentliche Beurkundung und zwei Zeugen
Nach Art. 512 Abs. 1 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Damit gelten die Vorschriften von Art. 499-501 ZGB:
- Urkundsperson zwingend: Errichtung vor einem Beamten, einer Notarin oder einer anderen nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betrauten Urkundsperson (Art. 499 ZGB). Das ist keine Empfehlung, sondern Gültigkeitsvoraussetzung.
- Zwei Zeugen zwingend: Ebenfalls Art. 499 ZGB – zusätzlich zur Urkundsperson, nicht an ihrer Stelle.
- Gleichzeitige Willenserklärung: Nach Art. 512 Abs. 2 ZGB haben die Vertragschliessenden gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären.
- Unterschrift vor Beamtem und Zeugen: Die Urkunde ist vor dem Beamten und den zwei Zeugen zu unterschreiben (Art. 512 Abs. 2 ZGB).
Häufiger Irrtum: «Notar oder zwei Zeugen». Das Gesetz verlangt beides. Ein Erbvertrag, den zwei Parteien nur handschriftlich aufsetzen und unterschreiben, wahrt die Form nicht – auch dann nicht, wenn Zeugen mitunterschrieben haben, aber keine Urkundsperson mitgewirkt hat.
Unterschied zum Testament
| Aspekt | Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Form | Eigenhändig (Art. 505 ZGB) oder öffentlich (Art. 499 ZGB) | Nur öffentlich: Urkundsperson + zwei Zeugen (Art. 512 ZGB) |
| Parteien | Nur der Erblasser | Erblasser und mindestens eine weitere Partei |
| Änderung | Einseitig jederzeit möglich (Art. 509 ZGB) | Grundsätzlich nur einvernehmlich (Art. 513 Abs. 1 ZGB) |
| Zweck | Einseitige Verfügung | Bindende Vereinbarung |
Bindungswirkung: was der Vertrag blockiert
Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag verpflichten, einer Partei oder einem Dritten die Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Über sein Vermögen bleibt er zu Lebzeiten grundsätzlich frei verfügungsberechtigt (Art. 494 Abs. 2 ZGB) – mit einer wichtigen Schranke:
Nach Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen spätere Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden – ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke – der Anfechtung, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern, und im Erbvertrag nicht vorbehalten wurden.
Aufhebung: das Formgefälle, das viele überrascht
Für die Errichtung gilt die strengste Form des ZGB. Für die einvernehmliche Aufhebung gilt sie nicht: Nach Art. 513 Abs. 1 ZGB kann der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Eine erneute öffentliche Beurkundung mit Zeugen ist dafür nicht verlangt.
- Alle Parteien müssen zustimmen: nicht nur der Erblasser.
- Schriftlichkeit genügt: Art. 513 Abs. 1 ZGB verlangt ausdrücklich nur die schriftliche Übereinkunft.
- Neuverhandlung: Die Parteien können nach der Aufhebung neu regeln – für einen neuen Erbvertrag gilt dann wieder die volle Form von Art. 512 ZGB.
Einseitige Aufhebung und Rücktritt
Ohne Zustimmung der Gegenseite geht es nur in zwei gesetzlich umschriebenen Fällen:
- Enterbungsgrund (Art. 513 Abs. 2 ZGB): Der Erblasser kann einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag einseitig aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach Vertragsschluss ihm gegenüber ein Verhalten zuschulden kommen lässt, das einen Enterbungsgrund darstellt. Die Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für letztwillige Verfügungen vorgeschrieben sind (Art. 513 Abs. 3 ZGB).
- Nichterfüllung (Art. 514 ZGB): Wer aufgrund eines Erbvertrags Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann den Rücktritt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts erklären, wenn diese Leistungen nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden.
Wichtig: Eine Pflichtteilsverletzung ist kein Rücktrittsgrund. Sie gibt den zu kurz gekommenen pflichtteilsberechtigten Erben die Herabsetzungsklage (Art. 522 f. ZGB) – der Vertrag wird dann nicht aufgehoben, sondern nur so weit herabgesetzt, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
Wenn eine Partei vorher stirbt
Erlebt der eingesetzte Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin (Art. 515 Abs. 1 ZGB). Ist der Erblasser im Zeitpunkt des Todes aus dem Vertrag bereichert, können die Erben des Verstorbenen diese Bereicherung herausverlangen, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 515 Abs. 2 ZGB).
Tritt für den Erblasser nach Errichtung eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein – etwa weil pflichtteilsberechtigte Erben hinzukommen –, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt (Art. 516 ZGB).
Formmangel: Ungültigkeit erst auf Klage
Verbreitet ist die Vorstellung, ein formfehlerhafter Erbvertrag sei automatisch nichtig. Das trifft nicht zu. Nach Art. 520 Abs. 1 ZGB wird eine Verfügung, die an einem Formmangel leidet, auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Solange niemand klagt, bleibt sie wirksam. Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selbst oder deren Angehörige bedacht sind, werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB).
Typische Formmängel:
- Keine Urkundsperson: Bloss handschriftliche Vereinbarung der Parteien.
- Weniger als zwei Zeugen: Art. 499 und 512 Abs. 2 ZGB verlangen zwei.
- Keine gleichzeitige Willenserklärung: Die Parteien erklären nacheinander statt gleichzeitig vor dem Beamten.
- Unterschrift nicht vor Beamtem und Zeugen: Nachträgliches Unterschreiben wahrt Art. 512 Abs. 2 ZGB nicht.
Wird der Vertrag für ungültig erklärt, greifen ein allfälliges Testament oder die gesetzliche Erbfolge.
Erbverzicht und Erbauskauf
Der Erbvertrag ist auch das Gefäss für den Erbverzicht: Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen (Art. 495 Abs. 1 ZGB). Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Art. 495 Abs. 2 ZGB), und der Verzicht wirkt – wenn der Vertrag nichts anderes anordnet – auch gegenüber seinen Nachkommen (Art. 495 Abs. 3 ZGB).
Zwei Punkte, die in der Beratung oft untergehen:
- Lediger Anfall (Art. 496 ZGB): Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt und erwerben diese die Erbschaft aus irgendeinem Grund nicht, so fällt der Verzicht dahin.
- Gläubigerhaftung (Art. 497 ZGB): Ist der Erblasser beim Erbgang zahlungsunfähig und werden die Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, können der Verzichtende und seine Erben in Anspruch genommen werden, soweit sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod eine Gegenleistung erhalten haben und daraus noch bereichert sind.
Eingetragene Partnerschaft
Erbrechtlich sind eingetragene Partnerinnen und Partner den Ehegatten gleichgestellt: Nach Art. 462 ZGB erhalten sie neben Nachkommen die Hälfte der Erbschaft, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel und sonst die ganze Erbschaft. Diese Stellung folgt direkt aus dem ZGB – ein Vertrag ist dafür nicht nötig.
Zwei Klarstellungen:
- Ein Vermögensvertrag nach dem Partnerschaftsgesetz regelt die güterrechtlichen Verhältnisse, nicht die Erbfolge. Wer erbrechtlich etwas anderes will als die gesetzliche Ordnung, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag nach Art. 512 ZGB.
- Seit der Revision «Ehe für alle», in Kraft seit 1. Juli 2022, können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Bestehende Partnerschaften laufen weiter oder können in eine Ehe umgewandelt werden. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist das Zivilstandsamt zuständig.
Typische Anwendungsfälle
Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn:
- Firmennachfolge: klare, bindende Regelung für die Unternehmensübernahme.
- Erbverzicht: Ein Erbe verzichtet gegen Gegenleistung (Art. 495 ZGB).
- Gegenseitige Zusicherung: Beide Seiten wollen sich auf eine Lösung verlassen können.
- Patchwork und Konkubinat: Personen absichern, die gesetzlich nichts erben.
Vor- und Nachteile eines Erbvertrags
Vorteile
- Bindet alle Parteien – weniger Konfliktpotenzial.
- Kann komplexe Situationen regeln (Firmen, Immobilien).
- Erbverzicht gegen Gegenleistung möglich (Art. 495 ZGB).
- Einvernehmliche Aufhebung braucht nur Schriftform (Art. 513 Abs. 1 ZGB).
Nachteile
- Einseitige Änderung nur bei Enterbungsgrund oder Nichterfüllung.
- Strengste Form des ZGB: Urkundsperson und zwei Zeugen.
- Benötigt die Zustimmung aller Parteien.
- Kosten für Urkundsperson und Beratung.
Häufige Fragen
Ist ein Erbvertrag in der Schweiz formfrei?
Nein. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Das heisst: Errichtung vor einem Beamten, einer Notarin oder einer anderen nach kantonalem Recht zuständigen Urkundsperson – und zwar unter Mitwirkung von zwei Zeugen (Art. 499 ZGB). Urkundsperson und Zeugen sind kein Entweder-oder, sondern beides zwingend. Nach Art. 512 Abs. 2 ZGB müssen die Vertragschliessenden gleichzeitig dem Beamten ihren Willen erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen unterschreiben.
Kann ein Erbvertrag in der Schweiz einvernehmlich aufgehoben werden?
Ja. Nach Art. 513 Abs. 1 ZGB kann der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Bemerkenswert ist das Formgefälle: Für die Errichtung gilt die strenge öffentliche Form mit zwei Zeugen, für die einvernehmliche Aufhebung genügt Schriftlichkeit. Zustimmen müssen aber alle Vertragsparteien.
Was passiert bei Formfehlern bei einem Erbvertrag in der Schweiz?
Ein Formmangel macht den Erbvertrag nicht von Gesetzes wegen nichtig. Nach Art. 520 Abs. 1 ZGB wird eine formmangelhafte Verfügung auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Liegt die Formwidrigkeit darin, dass Personen mitgewirkt haben, die selbst oder deren Angehörige bedacht sind, werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB). Solange niemand klagt, bleibt der Vertrag wirksam; wird er für ungültig erklärt, greifen ein allfälliges Testament oder die gesetzliche Erbfolge.
Kann ein Erbvertrag in der Schweiz einseitig aufgehoben werden?
Nur in zwei engen Fällen. Erstens kann der Erblasser einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag einseitig aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach Vertragsschluss ihm gegenüber ein Verhalten zuschulden kommen lässt, das einen Enterbungsgrund darstellt; die Aufhebung muss in einer der Formen für letztwillige Verfügungen erfolgen (Art. 513 Abs. 2 und 3 ZGB). Zweitens kann zurücktreten, wer aufgrund des Erbvertrags Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, die nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden (Art. 514 ZGB). Eine Pflichtteilsverletzung ist kein Rücktrittsgrund – sie gibt den übergangenen Erben die Herabsetzungsklage (Art. 522 f. ZGB).
Weiterführend: Testamentsformen Schweiz · Erbrecht Schweiz · Vorsorge-Leitfaden
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