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Konkubinat & Erbrecht in der Schweiz: Warum dein Partner ohne Testament nichts erbt
Rechtsstand:
Dein unverheirateter Partner lebt seit Jahren mit dir zusammen, ihr teilt Wohnung, Finanzen und vielleicht sogar Kinder – aber im Schweizer Erbrecht existiert ihr für die gesetzliche Erbfolge nicht. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt dein Konkubinatspartner gar nichts. Kein Pflichtteil, keine gesetzliche Erbquote, kein Anrecht. Dieser Artikel erklärt, wie du deinen Partner absichern kannst und was dabei zu beachten ist.
Kurz gesagt: Konkubinatspartner haben in der Schweiz KEIN gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt dein Partner nichts – egal wie lange ihr zusammen seid. Pflichtteile gibts nur für Verwandte, nicht für Lebensgefährten. Viele Kantone besteuern Konkubinatsserben mit den höchsten Sätzen.
- Kein gesetzliches Erbrecht für Konkubinatspartner (Art. 457 ff. ZGB).
- Ohne Testament/Vertrag erbt dein Partner NICHTS.
- Dein Partner ist NICHT pflichtteilsberechtigt.
- Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB) – keine feste Quote.
- Hast du Kinder und keinen Ehegatten, ist ihr Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses – dein Partner kann höchstens die andere Hälfte erhalten.
- Eltern haben seit dem 1.1.2023 gar keinen Pflichtteil mehr.
- Erbschaftssteuer kantonal oft höchste Sätze (30-50 %).
- Eingetragene Partnerschaft = Erbrecht, Konkubinat = keins.
Das Konkubinat im Schweizer Erbrecht
Das Schweizer Zivilgesetzbuch kennt keine gesetzliche Erbfolge für Konkubinatspartner. Die Art. 457 ff. ZGB regeln die Erbfolge für Verwandte und Ehegatten, nicht für unverheiratete Lebensgefährten. Das bedeutet: Wenn du ohne Testament stirbst, gilt die gesetzliche Erbfolge – und dein Partner ist darin nicht vorgesehen. Er oder sie erbt gar nichts, selbst wenn ihr:
- Jahrelang zusammen gelebt habt
- Einen gemeinsamen Haushalt führt
- Gemeinsame Kinder habt
- Gemeinsam Vermögen aufgebaut habt
- In einer faktischen Ehe lebt
Warum das Konkubinat kein Erbrecht hat
Das Konkubinat ist ein faktischer Zustand, kein Rechtsinstitut. Es gewährt keine eherechtlichen Positionen, weil es nicht eherechtlich ist. Das Schweizer Erbrecht knüpft an Verwandtschaft und Ehe an – nicht an Kohabitation. Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB) kennt:
- Nachkommen, Kinder und Enkel (Art. 457 ZGB)
- den elterlichen Stamm, wenn keine Nachkommen da sind (Art. 458 ZGB), und danach den grosselterlichen Stamm (Art. 459 ZGB) – weiter reicht die Erbberechtigung der Verwandten nicht (Art. 460 ZGB)
- überlebende Ehegatten sowie überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner (Art. 462 ZGB)
Konkubinatspartner fehlen in dieser Liste komplett. Sie sind weder verwandt noch durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden – also keine gesetzlichen Erben.
Pflichtteile: Wer sie hat, wer nicht – und wie hoch sie wirklich sind
Hier wird meistens falsch gerechnet, deshalb genau: Es gibt keine festen Pflichtteilsquoten. Art. 471 ZGB besteht seit der Erbrechtsrevision (in Kraft seit 1.1.2023) aus einem einzigen Satz:
«Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.»
Die Quote hängt also immer davon ab, was der betreffenden Person gesetzlich zustünde. Pflichtteilsgeschützt sind nur Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Der Eltern-Pflichtteil ist mit der Revision ersatzlos weggefallen – Eltern und Grosseltern haben heute keinen mehr.
| Konstellation | Gesetzlicher Erbanspruch | Pflichtteil (die Hälfte davon) | Frei verfügbar für deinen Partner |
|---|---|---|---|
| Kinder, kein Ehegatte der Normalfall im Konkubinat |
Kinder: der ganze Nachlass (Art. 457 ZGB) | Kinder: 1/2 | 1/2 |
| Kinder und Ehegatte wenn du noch verheiratet, aber getrennt bist |
Kinder 1/2, Ehegatte 1/2 (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) | Kinder 1/4, Ehegatte 1/4 | 1/2 |
| Ehegatte, keine Nachkommen, Eltern leben | Ehegatte 3/4 (Art. 462 Ziff. 2 ZGB), Eltern 1/4 | Ehegatte 3/8, Eltern keiner | 5/8 |
| Nur Eltern oder Geschwister, kein Ehegatte, keine Kinder | Eltern bzw. deren Stamm (Art. 458 ZGB) | keiner | alles (Art. 470 Abs. 2 ZGB) |
Der häufigste Rechenfehler: «Kinder haben ein Viertel, also kann mein Partner drei Viertel bekommen.» Das gilt nur neben einem Ehegatten. Wer im Konkubinat lebt, hat definitionsgemäss keinen Ehegatten – dann steht den Kindern der ganze Nachlass gesetzlich zu und ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte. Wer trotzdem drei Viertel zuwendet, setzt ein Testament auf, das die Kinder mit der Herabsetzungsklage kippen können.
Konkubinatspartner haben keinen Pflichtteil. Sie können testamentarisch vollständig übergangen werden – und werden es in der gesetzlichen Erbfolge automatisch. Hinterlässt du weder Nachkommen noch Ehegatten oder eingetragenen Partner, kannst du umgekehrt über dein ganzes Vermögen frei verfügen (Art. 470 Abs. 2 ZGB) und deinen Partner zum Alleinerben einsetzen.
So kannst du deinen Konkubinatspartner absichern
Da dein Partner gesetzlich nichts erbt, musst du aktiv werden. Es gibt zwei Wege:
1. Testament (Art. 505 ZGB)
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Lösung. Du kannst:
- Deinen Partner als Alleinerben einsetzen – wenn du keine pflichtteilsberechtigten Nachkommen hast.
- Deinen Partner als Teilerben einsetzen – alongside Kindern, Eltern etc.
- Vermächtnisse anordnen – dein Partner erhält bestimmte Vermögenswerte.
Aber: Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil mit der Herabsetzungsklage durchsetzen. Hast du Kinder und keinen Ehegatten, steht ihnen die Hälfte des Nachlasses zu – deinem Partner kannst du dann höchstens die andere Hälfte zuwenden. Bist du noch verheiratet, aber getrennt lebend, sinkt der Pflichtteil der Kinder auf einen Viertel, dafür kommt der Pflichtteil des Ehegatten von einem Viertel dazu; frei verfügbar bleibt wieder die Hälfte.
2. Erbvertrag (Art. 512-515 ZGB)
Ein Erbvertrag ist formell strenger (öffentlich beurkundet + zwei Zeugen), aber bietet Vorteile:
- Verbindlichkeit für beide Parteien – du und dein Partner können euch gegenseitig etwas zusichern.
- Einvernehmliche Aufhebung möglich (anders als in Deutschland!).
- Rechtssicherheit gegenüber Pflichtteilsberechtigten.
Wichtig: Ein Erbvertrag kann formell nur durch einen neuen Erbvertrag oder Vernichtung der Urkunde aufgehoben werden – ein einfaches Testament reicht nicht.
Erbschaftssteuer: Oft höchste Sätze
Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt – und Konkubinatspartner werden oft wie nicht verwandte Dritte besteuert. Das bedeutet:
- Höchste Steuersätze in vielen Kantonen (30-50 %).
- Keine Freibeträge wie für Ehegatten/Partner.
- Kantonale Unterschiede sind gross – prüfe die Regelung deines Wohnsitzkantons.
Einige Kantone kennen progressive Staffeln, andere Pauschalsätze. Bern beispielsweise besteuert Konkubinatspartner mit bis zu 50 %, ähnlich wie völlig Fremde. Zürich hat ebenfalls hohe Sätze für nicht verwandte Erben.
Konkubinat vs. eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft ist ein gesetzliches Institut mit Erbrecht:
- Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner sind in Art. 462 ZGB den Ehegatten ausdrücklich gleichgestellt – gleicher gesetzlicher Erbanspruch, gleicher Pflichtteil (Art. 470 Abs. 1 und Art. 471 ZGB).
- In der kantonalen Erbschaftssteuer werden sie in aller Regel wie Ehegatten behandelt.
- Wichtig: Seit dem Inkrafttreten der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Bestehende laufen weiter oder können in eine Ehe umgewandelt werden. Als Weg, sich heute abzusichern, steht sie also nicht mehr offen – für Konkubinatspaare bleiben Testament, Erbvertrag und Heirat.
Das Konkubinat hat KEINE dieser Vorteile – es gibt kein gesetzliches Erbrecht, keinen Pflichtteil, keine Steuerprivilegien.
Praktische Schritte für Konkubinatspaare
Schritt 1: Testament oder Erbvertrag errichten
Ohne dies erbt dein Partner nichts. Ein eigenhändiges Testament genügt (Art. 505 ZGB), ein Erbvertrag bietet mehr Rechtssicherheit.
Schritt 2: Pflichtteile beachten
Rechne den Pflichtteil für deine konkrete Konstellation aus, statt eine Faustquote zu übernehmen: Er ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Hast du Kinder und keinen Ehegatten, ist das die Hälfte des Nachlasses.
Schritt 3: Erbschaftssteuer prüfen
Prüfe die kantonale Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner – ein Schweizer Anwalt oder eine Schweizer Anwältin kann hier helfen.
Schritt 4: Dokumentation sichern
Speichere wo dein Testament/Vertrag liegt – bei Angel Reminder kannst du diese Info hinterlegen und festlegen, wer im Ernstfall Zugriff erhält.
Häufige Fragen
Hat mein unverheirateter Partner ein Erbrecht in der Schweiz?
Nein. Konkubinatspartner haben in der Schweiz KEIN gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt dein Partner nichts – auch nicht, wenn ihr jahrelang zusammen gelebt habt oder gemeinsame Kinder habt.
Kann ich meinem Konkubinatspartner etwas vererben?
Ja, durch Testament (Art. 505 ZGB), Erbvertrag (Art. 494 ZGB, Form nach Art. 512 ZGB) oder Vermächtnis (Art. 484 ZGB). Aber beachte: Dein Partner ist nicht pflichtteilsberechtigt – geschützt sind nur Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Deren Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB): Hinterlässt du Kinder und keinen Ehegatten, ist ihr Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses; neben einem Ehegatten ein Viertel, und der Ehegatte hat dann ebenfalls einen Viertel. Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner?
Das ist kantonal sehr unterschiedlich. Viele Kantone besteuern Konkubinatspartner mit den höchsten Sätzen (oft 30-50 %), ähnlich wie nicht verwandte Dritte. Einige Kantone haben progressive Staffeln, andere Pauschalsätze. Prüfe die Regelung deines Wohnsitzkantons.
Was ist der Unterschied zwischen Konkubinat und eingetragener Partnerschaft?
Die eingetragene Partnerschaft ist ein gesetzlich anerkanntes Institut mit Erbrecht (Art. 462 ZGB), das Konkubinat nicht. Eingetragene Partnerinnen/Partner erben wie Ehegatten, Konkubinatspartner ohne Testament gar nicht.
Gilt das Konkubinat als eherechtliches Verhältnis für das Erbrecht?
Nein. Das Konkubinat ist faktisch, nicht eherechtlich. Es gewährt KEINE gesetzliche Erbfolge, KEIN Pflichtteil, KEIN Vetorecht. Alle Rechte müssen durch Testament oder Erbvertrag eingeräumt werden.
Weiterführend: Schweizer Erbrecht, Testamentsformen Schweiz, Erbvertrag Schweiz.
Sichere deinen Konkubinatspartner ab
In wenigen Minuten startklar: Hinterlege wo dein Testament liegt, wer im Ernstfall Zugriff erhält und wie deine Erbensuche organisiert ist.
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