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Willensvollstrecker in der Schweiz: Aufgaben, Ernennung, Haftung

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 6 Min. · Stand: 21. Juli 2026 · Art. 517 f. ZGB

Ein Willensvollstrecker ist die Person, die du in deinem Testament beauftragst, deinen Nachlass zu verwalten und deinen Willen auszuführen. Ohne Vollstrecker müssen die Erben alles gemeinsam entscheiden – und genau daran scheitern viele Nachlässe.

Kurz gesagt: Ein Willensvollstrecker stellt sicher, dass dein Testament auch wirklich ausgeführt wird – und nimmt den Erben die Pflicht zur Einstimmigkeit ab.

Ernennung im Testament

Du kannst in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung deines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Das kann eine Privatperson sein:

Wie ernenne ich einen Willensvollstrecker?

In deinem Testament schreibst du klar:

Was nach deinem Tod passiert: Der Auftrag wird der beauftragten Person von Amtes wegen mitgeteilt. Sie muss sich binnen 14 Tagen ab dieser Mitteilung über die Annahme erklären – schweigt sie, gilt das als Annahme (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Sprich deshalb vorher mit der Person, statt sie im Testament zu überraschen.

Zur Vergütung: Willensvollstrecker haben einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das gilt auch, wenn du ein Familienmitglied einsetzt – «kostenlos, weil Angehörige» ist ein verbreiteter Irrtum. Die Person kann auf die Vergütung verzichten, muss aber nicht.

Aufgaben des Willensvollstreckers

Das Gesetz umschreibt die Stellung in zwei Schritten. Zunächst: Der Willensvollstrecker steht, soweit du nichts anderes verfügst, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Sodann hat er deinen Willen zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt (Art. 518 Abs. 2 ZGB):

Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, stehen ihnen diese Befugnisse gemeinsam zu – ausser du ordnest etwas anderes an (Art. 518 Abs. 3 ZGB). Wer zwei Personen einsetzt und nichts dazu schreibt, verlangt also faktisch Einstimmigkeit zwischen ihnen.

Das wichtigste Tool: Wo liegt das Testament?

Die grösste Hürde für einen Willensvollstrecker: Das Testament und alle wichtigen Dokumente zu finden. Wenn der Vollstrecker nicht weiss, wo alles liegt, kann er seine Aufgabe nicht erfüllen.

Warnung: Viele Testamente werden nie gefunden – weil niemand weiss, wo sie liegen. Ein Vollstrecker kann nur arbeiten, wenn er Zugriff auf alle Informationen hat.

Was passiert ohne Willensvollstrecker?

Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum: Die KESB springe dann ein. Das tut sie nicht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist Erwachsenenschutz für lebende Personen (Art. 388 ff. ZGB); mit dem Tod endet ihre Zuständigkeit. Im Erbgang gilt stattdessen:

Aspekt Mit Willensvollstrecker (Art. 517 f. ZGB) Ohne — Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB)
Wer handelt Die von dir beauftragte Person Alle Erben gemeinsam
Entscheidungsweg Allein, im Rahmen von Art. 518 Abs. 2 ZGB Grundsätzlich einstimmig (Art. 602 Abs. 2 ZGB)
Bei Blockade Aufsichtsbeschwerde der Erben (Art. 595 Abs. 3 ZGB) Vertretung der Erbengemeinschaft auf Begehren eines Miterben (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
Kosten Angemessene Vergütung, gesetzlich geschuldet (Art. 517 Abs. 3 ZGB) Keine Vergütung – dafür oft Anwalts- und Verfahrenskosten im Streitfall
Zuständige Behörde Die kantonal bezeichnete Erbschaftsbehörde – nicht die KESB

Haftung für Fehler

Die Haftung ergibt sich nicht aus einer eigenen Haftungsnorm, sondern aus der Doppelstellung des Willensvollstreckers:

Wer als Privatperson eingesetzt wird, sollte sich vor der Annahme fragen: Kann ich diese Verantwortung tragen? Bei komplexen Nachlässen ist eine Fachperson oft die bessere Wahl. Und: Wer nicht annehmen will, muss sich innert der 14-tägigen Frist erklären (Art. 517 Abs. 2 ZGB) – Schweigen bindet.

Vor- und Nachteile eines Willensvollstreckers

Vorteile

  • Du bestimmst, wer deinen Nachlass abwickelt.
  • Vertraute Person kennt deine Wünsche.
  • Kann allein handeln – keine Einstimmigkeit der Erben nötig.
  • Erbschaftsverwaltung geht an ihn statt an die Behörde (Art. 554 Abs. 2 ZGB).

Nachteile

  • Gesetzlicher Vergütungsanspruch – auch bei Angehörigen (Art. 517 Abs. 3 ZGB).
  • Privatperson kann überfordert sein.
  • Haftungsrisiko bei Fehlern (Art. 398 OR).
  • Kann nicht alle Konflikte lösen (z.B. Erbstreit).

Wann ist ein Willensvollstrecker sinnvoll?

Ein Willensvollstrecker ist besonders wichtig, wenn:

Alternativen und Ergänzungen

Ein Willensvollstrecker ist nicht die einzige Möglichkeit:

Häufige Fragen

Kann ich in der Schweiz einen Willensvollstrecker einsetzen?

Ja. Nach Art. 517 Abs. 1 ZGB kannst du in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung deines Willens beauftragen. Der Auftrag wird ihnen nach deinem Tod von Amtes wegen mitgeteilt; sie müssen sich binnen 14 Tagen über die Annahme erklären, wobei Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB).

Was sind die Aufgaben eines Willensvollstreckers in der Schweiz?

Der Willensvollstrecker steht, soweit du nichts anderes verfügst, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Er hat deinen Willen zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, deine Schulden zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach deinen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, stehen ihnen diese Befugnisse gemeinsam zu, sofern du nichts anderes angeordnet hast (Art. 518 Abs. 3 ZGB).

Haftet ein Willensvollstrecker in der Schweiz für Fehler?

Ja. Weil er in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht (Art. 518 Abs. 1 ZGB), untersteht er der Aufsicht der Behörde, und die Erben können gegen seine Massnahmen Beschwerde erheben (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Für die Ausführung selbst gelten die auftragsrechtlichen Grundsätze: Er haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR) und für die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR). Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, kann er den Erben persönlich für den Schaden haften.

Was passiert, wenn ich keinen Willensvollstrecker ernenne?

Dann verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam. Sie erwerben die Erbschaft mit dem Tod von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB) und bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft: Sie werden Gesamteigentümer und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB) – jede Entscheidung braucht also grundsätzlich Einstimmigkeit. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde eine Vertretung der Erbengemeinschaft bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB); eine Erbschaftsverwaltung wird nur in den Fällen von Art. 554 ZGB angeordnet. Die KESB ist dafür nicht zuständig – sie ist Erwachsenenschutz für lebende Personen.

Weiterführend: Testamentsformen Schweiz · Erbrecht Schweiz · Vorsorge-Leitfaden

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