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Organspende in Österreich: Widerspruchslösung und Widerspruchsregister der GÖG

Rechtsstand:

Lesezeit ca. 5 Min. · OTPG · Stand 22. Juli 2026

Die Frage der Organspende berührt in Österreich wie in allen deutschsprachigen Ländern drei Bereiche zugleich: das eigene Selbstbestimmungsrecht, die Situation der Angehörigen im Ernstfall und die medizinische Versorgung schwerkranker Patientinnen und Patienten auf der Warteliste. Das österreichische Organtransplantationsgesetz (OTPG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Organe Verstorbener entnommen werden dürfen – und weicht in der Grundregel von Deutschland ab.

Kurz gesagt: In Österreich gilt seit dem OTPG die Widerspruchslösung (§ 5 Abs. 1 OTPG). Eine Organentnahme ist zulässig, sofern keine ablehnende Erklärung vorliegt – auch wenn sie im bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) geführten Widerspruchsregister eingetragen ist (§ 6 OTPG). Wer seinen Willen ausdrücklich festhält – Zustimmung oder Widerspruch – entlastet die Angehörigen und macht die Haltung für das Spital abrufbar.

Was die Widerspruchslösung in Österreich bedeutet

Wer in Österreich keine ablehnende Erklärung abgegeben hat, kann nach § 5 Abs. 1 OTPG Organspender werden – sofern die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Eine Entnahme ist ausdrücklich unzulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einen Widerspruch erklärt hat. Ein solcher Widerspruch kann auf drei Wegen dokumentiert werden:

Eine pietätsverletzende Verunstaltung der Leiche ist nach § 5 Abs. 1 OTPG nicht zulässig – die Entnahme muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen.

Anders als in Deutschland

Die deutsche Rechtslage folgt der Entscheidungslösung: Ohne dokumentierte Entscheidung werden die Angehörigen gefragt. In Österreich gilt die gegenteilige Grundregel – Schweigen bedeutet nicht „die Angehörigen entscheiden", sondern grundsätzlich Zustimmung zur Entnahme. Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen. Ein aus dem deutschen Bestand übernommener Satz wie „ohne dokumentierten Willen entscheiden die Angehörigen" wäre für Österreich falsch.

Das Widerspruchsregister der GÖG (§ 6 OTPG)

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) führt das Widerspruchsregister nach § 6 OTPG. Zweck des Registers ist es, einen Widerspruch gesichert zu dokumentieren, damit eine Organentnahme wirksam verhindert werden kann. Das Register ist primär ein Widerspruchs-, kein Zustimmungsregister – wer zustimmt, muss nicht zwingend einen Eintrag vornehmen.

Zustimmungsdokumentation: Auch wenn das Widerspruchsregister primär Widersprüche erfasst, ist die schriftliche Zustimmungserklärung (etwa in einem Organspende-Ausweis, in einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht) ein wichtiges Dokument. Im Ernstfall kann das Spital sie abrufen und muss sie beachten.

Wie trägt man einen Widerspruch ein?

Was im Spital passiert

Liegt im Spital kein Widerspruch vor, wird die Organentnahme medizinisch geprüft. Dabei sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen:

Eine Familienbefragung erfolgt in Österreich nicht im Sinne der deutschen Praxis; das OTPG sieht sie als ergänzende Information, nicht als Voraussetzung. Wer sichergehen will, dass sein Wille beachtet wird, dokumentiert ihn schriftlich – Zustimmung wie Widerspruch.

Wann und wie ändert man die Entscheidung?

Eine Erklärung im Widerspruchsregister kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Dafür genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber der GÖG oder eine neue Erklärung im Register. Wer eine ältere Erklärung hat, sollte prüfen, ob sie noch dem aktuellen Willen entspricht – die Widerspruchs- oder Zustimmungsentscheidung ist eine höchstpersönliche und sollte dem aktuellen Lebensentwurf entsprechen.

Vergleich: Organspende AT vs. DE vs. CH

Aspekt Österreich Deutschland Schweiz
Grundregel Widerspruchslösung (§ 5 Abs. 1 OTPG) Entscheidungslösung (§ 2 TPG) Zustimmungslösung (Art. 8 TxG)
Register Widerspruchsregister GÖG (§ 6 OTPG) Organspende-Register BfArM (§ 2a TPG) (geplant) Widerspruchsregister BAG
Folge ohne Erklärung Spende zulässig Angehörige werden gefragt Angehörige werden gefragt

Hinweis: Die Schweiz hat am 15. Mai 2022 die erweiterte Widerspruchsregelung angenommen; das revidierte Transplantationsgesetz ist jedoch noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt die Zustimmungslösung.

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Häufige Fragen

Gilt in Österreich die Widerspruchs- oder die Zustimmungslösung?

In Österreich gilt die Widerspruchslösung nach § 5 Abs. 1 OTPG. Eine Organentnahme ist zulässig, sofern keine ablehnende Erklärung vorliegt – auch wenn sie im bei der GÖG geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Grundregel ist gegenteilig zur deutschen Entscheidungslösung.

Wo wird der Widerspruch gegen Organspende in Österreich eingetragen?

Nach § 6 OTPG führt die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) das Widerspruchsregister. Der Widerspruch wird dort gesichert dokumentiert, um eine Entnahme wirksam zu verhindern.

Soll ich meinen Willen trotzdem schriftlich festhalten?

Ja. Auch wenn die Rechtslage ohne Widerspruch eine Spende erlaubt, entlastet ein dokumentierter Wille – Zustimmung wie Widerspruch – deine Angehörigen in der schwersten Stunde und macht deine Haltung für das Spital abrufbar.

Kann ich meine Entscheidung jederzeit ändern?

Ja. Sowohl ein Widerspruch als auch eine Zustimmung können jederzeit widerrufen oder geändert werden. Die aktuelle Erklärung im Widerspruchsregister ist die maßgebliche.

Im Überblick: Vorsorge & Nachlass in Österreich — wo die Organspende in die übrige Vorsorge passt.

Weiterführend: Patientenverfügung (AT) · Vorsorgevollmacht (AT)

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